Energiepreise 2022: Kinderbonus und Energiepauschale für Arbeitnehmer

Energiepreise 2022: Kinderbonus und Energiepauschale für Arbeitnehmer

Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun ein wenig ausgleichen möchte. Zur Abfederung besonderer Härten aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 eine Entlastung für Familien über die Familienkassen gewährt. Zusätzlich sollen ab dem 1.9.2022 alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen 1 – 5 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt bekommen.

Energiepreise: Einmaliger Kinderbonus für Familien

Aktuell wird mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ab Juli 2022 für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einmalig ein Kinderbonus von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG).

  • Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Das führt dazu, dass Familien mit hohem Einkommen, für die der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag höher ist als das Kindergeld, davon nicht profitieren. Der Bonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser sogenannten Günstigerprüfung wird geprüft, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus dem Kinder- und Betreuungs-Freibetrag günstiger auswirken. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Freibeträge für Kinder. In diesen Fällen wird der Kinderbonus durch die allmählich einsetzende Besteuerung faktisch abgeschmolzen.
  • Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Der Einmalbetrag wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt („Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“ vom 2.3.2009, das weiterhin gilt).
  • Für den Einmalbetrag gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das – monatlich gezahlte -Kindergeld maßgebend sind. So kann zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten der Einmalbetrag gezahlt werden. Für die Festsetzung des Einmalbetrags kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

Energiepreise: Energiepauschale für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Energiepreispauschale wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung (§§ 112 bis 122 EStG-neu).

  • Begünstigt sind Erwerbstätige mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit) erzielen – also Arbeitnehmer und Selbstständige.
  • Begünstigt sind ebenfalls Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG): Dazu rechnen z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.
  • Begünstigt sind auch Personen, die eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausüben (Minijobber und Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer).
  • Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Denn im Ausland lebende Personen sind entweder niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder sie profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet. Eine Doppelförderung dieses Personenkreises sei nicht angezeigt.
  • Nicht begünstigt sind Beamtenpensionäre und Rentner, falls diese nicht nebenher Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer erzielen. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale (z.B. Abgeordnete). Ebenfalls gehen Studenten und junge Familien, die nur Elterngeld beziehen, sowie andere Personen, die ausschließlich Lohnersatz- oder Sozialleistungen beziehen, leer aus.
  • Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt, es sei denn, die Pauschale wird nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt.
  • Die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis steht und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist. Bei Minijobbern und Aushilfskräften erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z.B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
  • Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG).
  • Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Gemäß Gesetzesbegründung sind „für die Besteuerung der Energiepreispauschale gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.“ Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Bei Minijobbern und Aushilfskräften mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 EStG).
  • Bei Selbstständigen gehört die Energiepreispauschale nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ nach § 22 Nr. 3 EStG für das Jahr 2022. Allerdings wird hier die Freigrenze von 256 EUR nicht angewandt, die es üblicherweise für entsprechende Einkünfte gibt (§ 119 Abs. 2 EStG). Da die Energiepreispauschale nicht zu den Gewinneinkünften gehört, unterliegt sie nicht der Gewerbesteuerpflicht.
  • Die Energiepreispauschale ist sozialabgabenfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt
  • Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (§ 122 EStG).

Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den Zahlungen der Arbeitgeber (Arbeitnehmer) oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (Selbstständige) zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, zum Beispiel weil am 1.9.2022 kein Arbeitsverhältnis bestand.

119 Kommentare zu “Energiepreise 2022: Kinderbonus und Energiepauschale für Arbeitnehmer”:

  1. Nadine

    Und wie ist das. Mein Partner geht Vollzeit arbeiten. STK 1
    Ich habe einen Teilzeitjob STK 1 und einen Nebenjob 450€ Basis.
    Bekommen wir beide die Energiepauschale oder nur einer ? So wurde mir das nämlich vorhin erklärt das nur einer in einer eheähnlichen Gemeinschaft die pauschale bekommen würde.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nadine,

      anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit.

      Nähere Informationen erhalten Sie auch direkt beim Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Christin Claußen

    Warum bekommen die Studenten, die in einem Werksstudentenjob stehe undkein Geld vom Staat bekommen, den Zuschuss nicht? Viele müssen auch die erhöhten Kosten zahlen. Ich verstehe das alles nicht mehr.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christin,

      wie kommen Sie darauf, dass Werksstudenten die Energiepauschale nicht bekommen?

      Anspruchsberechtigt sind u. a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen. Zu dieser Gruppe zählen auch Werksstudenten.

      Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Anja Vycichlo

    Meine Tochter macht bis 31.8.22 ein FsJ. Sie ist nicht einkommenssteuerpflichtig. Muss sie jetzt eine Einkommensteuererklärung machen, um an die Pauschale zu kommen?
    Liebe Grüße
    Anja

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anja,

      Die Energiepreispauschale wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. Fabienne Gehrlein

    Hallo ich hätte auch eine Frage, ich habe Lohnsteuerklasse 2 Alleinerziehend u.seit letztes Jahr 1.9.21 neue Ausbildung gestartet.
    Erhalte ich den Bonus auch?
    LG

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fabienne,

      anspruchsberechtigt sind u. a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen. Die Auszahlung erfolgt dann über Ihren Arbeitgeber.

      Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Kevin

    Moin,

    ich absolviere derzeit mein Pflichtpraktikum (Vollzeit) und übe parallel eine Werkstudentätigkeit in Teilzeit aus. Habe ich Anspruch auf die Energiepauschale? Und falls ja, von welchem Arbeitgeber?

    Lg Kevin

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kevin,

      die Energiepauschale erhalten Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 direkt von Ihrem Arbeitgeber.

      Wer mehrere Arbeitgeber nebeneinander hat, bekommt die Energiepauschale nur ein einziges Mal im Jahr 2022 ausbezahlt. Die Tätigkeit beim 2. Arbeitgeber wird über Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, wenn diese parallel erfolgt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  6. Gloger

    Wie viel bleibt von der energiekostenpauschale überhaupt übrig ??

    Bzw wieviel Steuern sind darauf abzugeben ?? 🤔

    ( eigentlich ungerecht und blödsinnig)

    Ich nenne das voksverarschung 😖🥺

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gloger,

      wie Sie dem Beitrag entnehmen können, ist die Energiepauschale sozialabgabenfrei aber steuerpflichtig und wird mit Ihrem individuellen Steuersatz besteuert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Björ,

      wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.

      Nähere Informationen erhalten Sie – auch zu Anspruchsberechtigung – direkt beim Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Christina Günther

    Guten Abend,

    Wie verhält es sich mit der Energiepauschale, wenn man in Elternzeit ist?

    Vielen Dank im voraus für die Antwort.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christina,

      Beschäftigte in Elternzeit erhalten, nach Auskunft des BMF, ebenfalls die Energiepreispauschale, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen.

      Nähere Informationen erhalten Sie hierzu auch direkt beim Bundesfinanzministerium in den FAQs zur Energiepauschale

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrike ,

      lt. den FAQs des Bundesfinanzministeriums sind „Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ ebenfalls anspruchsberechtigt. Das gilt dann in der Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Inge,

      auch Ehrenamtliche können anspruchsberechtigt sein, wenn sie ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn (Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale) beziehen.

      Details wer anspruchsberechtigt ist, finden Sie< a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html" rel="noopener" target="_blank">hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  8. Aleyna

    Wie sieht es mit Aushilfen(450€) aus, die noch unter 18 Jahre alt sind und zuhause wohnen?

    Kriegen die dann auch die 300€ ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Aleyna,

      auch Minijobber sind anspruchsberechtigt.

      Minijobber erhalten die Energiepreispauschale vom inländischen Arbeitgeber, wenn sie

      • unbeschränkt steuerpflichtig sind und
      • am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
      • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und
      • dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

      Nähere Informationen erhalten Sie hierzu auch direkt beim Bundesfinanzministerium in den FAQs zur Energiepauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Yvonne,

      anspruchsberechtigt sind u.a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen. Die Auszahlung erfolgt dann über Ihren Arbeitgeber.

      Privat pflegende Angehörige, die nicht auch gleichzeitig eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer anderen anspruchsberechtigten Tätigkeit nachgehen, sind nach den vorliegenden Informationen nicht anspruchsberechtigt. Weitere Informationen zur Anspruchsberechtigung finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. Barbara

    Ich bekomme mein Gehalt rückwirkend, also am 1.9. für den August. Sollte mir die Energiepauschale am 1.9. mit ausgezahlt werden oder erst am 1.10.?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Barbara,

      Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Davon kann aber abgewichen werden (siehe FAQs des Bundesfinanzminsteriums).

      Wenn die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erfolgt, können Arbeitnehmer über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 die Energiepreispauschale beantragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  10. Melanie Belz

    Hallo,

    Ich bin schon lange krank geschrieben und daher im Krankengeld!
    Steht mir die Energiepreispauschale auch zu und muss mein AG sie mir unaufgefordert auszahlen!?

    Lieben Gruß Mélanie

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Melanie,

      die Antwort finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums:

      Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  11. Helin Y.

    Hallo,
    Ich mache einen Bundesfreiwilligendienst bis Mai. Bekomme bisher wie gewohnt immer meinen Lohn am 30.ten. Zudem bin ich nicht Steuerpflichtig. Werde ich auch von der Energiepauschale profitieren ? Oder muss ich einen Antrag etc. stellen ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Helin,

      die Auszahlung erfolgt bei Arbeitnehmern in der Regel über den Arbeitgeber.

      Im Zweifelsfall fragen Sie bei dem Unternehmen nach, bei dem Sie den Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Markus,

      anspruchsberechtigt sind u.a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen. Die Auszahlung erfolgt dann über Ihren Arbeitgeber.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bert,

      der Kinderbonus 2022 beträgt 100 Euro pro Kind und wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht.

      Die Auszahlung vom Kinderbonus erfolgte im Juli 2022. Bei Kindern, für die im Jahr 2022 in einem anderen Monat als Juli ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat oder noch entstehen wird, wird der Kinderbonus später ausgezahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  12. Christoph Reiter

    Hallo,
    Ich habe zu für den 31.08. Gekündigt und ich gehe ab September ein Jahr zu einer weiterführenden Schule. Bin ich auch berechtigt diese Energiepauschale zu erhalten und wenn ja, über wen oder wie?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christoph,

      steht bereits im Artikel:

      „Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.“

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  13. Heinz Gill

    Guten Tag
    Wie ist das mit 300€ sind die auch pfändbar dem auf mein Lohn ist eine Pfändung zur Zeit verdiene ich nicht genau zum Pfändung aber +300€ müsste ich was abgeben oder

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heinz,

      aus den FAQs des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Energiepauschale von einer Lohnpfändung nicht betroffen ist, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handele. Die steuerrechtliche Einordnung der Energiepauschale als Arbeitslohn sei insoweit unbeachtlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Patricia,

      bitte lesen Sie den Artikel:

      Begünstigt sind ebenfalls Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG): Dazu rechnen z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.

      Wenn Sie im September nicht mehr beschäftigt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  14. Dracke

    Guten Tag!
    Ich hoffe meine Frage ist nicht allzu exotische und dass es auch für meine Familie eine Lösung gibt.
    Mein Mann ist Grenzpendler, arbeitet ist Dänemark, wir haben einen festen Wohnsinn in Norddeutschland. Ich bin Hausfrau und Mutter, was bedeutet, ich bekomme keinerlei Zahlung vom Staat, ich zahle keine Steuern, allerdings zahlen wir natürlich unsere Stromkosten in Deutschland. Bekommt auch diese Konstellation die Engergiepauschale?
    Schöne Grüße aus Flensburg
    Marta

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dracke,

      die Antwort finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums:

      Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  15. Erika Scherzer

    Hallo schönen guten Tag. Also ich stehee in einen Arbeitsverhältnis. Habe ein schulpflichtiges Kind . Ein Kind in der Ausbildung. Ein Kind was am 31.07. seine Ausbildung beendet hat und wegen eines erforderlichen Praxisjahr zur Zeit in keinem Arbeitsverhältnis steht. Für Kind 3 hatte ich auch bis 31.07. Kindergeld erhalten. Meine Frage ist nun für wenn von uns kann ich die Energiepauschale erhalten
    Lieben Gruß aus den schönen Mittelfranken
    Erika

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Erika,

      jede Person in Ihrem Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitnehmer, Minijobber, Auszubildender) erfüllt, kann die Energiepreispauschale erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  16. Nadine

    Ich bin ja schon etwas über diese Regelung verärgert.
    Seit dem 7.8.21 bin ich Psychosomatisch krankgeschrieben.
    Ein hoher Faktor meiner Psychischen Probleme ist das Stand halten, des Deutschen Sytems mit Kindern. Ich bin Abgeschafft und das unter 40J.

    Jetzt steht mir die Pauschale auf Grund meiner AU nicht zu?
    Wir kann man das rechtfertigen?
    Gerade durch die Geldersatzleistung benötige ich doch umso mehr die Energiepauschale.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nadine,

      Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wenn Sie also vor dem 7.8. als Arbeitnehmer tätig waren und die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten auch Sie die Energiepreispauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  17. Chiara

    Hallo, ich beginne ab dem 19.09 meinen Bundesfreiwilligendienst.

    Habe ich auch einen Anspruch auf die Energiepauschale, auch wenn mein erster Arbeitstag somit nach dem 01.09 liegt?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Chiara,

      Ja. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  18. Mike

    Hallo. Bin AG. Woher soll ich die 300 Euro für die Angestellen nehmen? Bekomme ich die vom Staat wieder, da es doch eine staatliche Unterstützung ist?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mike,

      die Antwort finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums:

      Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

      • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
      • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
      • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

      anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  19. Athanassios Marinoglou

    Hallo arbeite seit dem 1 November 2021 bei meinem Arbeitgeber.
    Steuerklasse 3 Sozialversicherungspflichtig.
    Habe heute Gehalt bekommen aber keine energiepauschale.
    Wieso?
    Hab ich keinen Anspruch?
    Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Athanassios,

      vielleicht fragen Sie einfach mal Ihren Arbeitgeber!

      Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Aber es gibt Ausnahmen (siehe FAQs des Bundesfinanzministeriums):

      • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).
      • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  20. Kamila

    Hallo,
    ich bekomme Kinderzuschlag arbeite zur Zeit nicht stehen mir auch die 300€ zu?
    ( Hartz4 oder andere Leistungen bekomme ich nicht (außer der Kinderzuschlag)
    Lg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kamila,

      Empfänger von Arbeitslosengeld I sind nicht anspruchsberechtigt, weil kein Dienstverhältnis besteht (siehe Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale).

      Stattdessen haben ALG-I-Empfänger Anspruch auf eine Einmalzahlung von 200 Euro sowie einen Heizkostenzuschuss.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  21. Alex

    Hallo,
    ich mache seit dem 23.05.22 eine duale Umschulung zur MFA die vom Arbeitsamt gesponsert wird- heißt- ich bekomme noch nicht einmal 700€ monatlich,da ich ausschließlich die Höhe meines Arbeitslosengeldes 1 bekomme.
    Ich lebe mit meinem Partner, der Vollzeit tätig ist und meinem kleinen Sohn in einer Haushalts-Lebensgemeinschaft.
    Heißt das,dass nur mein Partner die Pauschale erhält?
    Liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alex,

      Empfänger von Arbeitslosengeld I sind nicht anspruchsberechtigt, weil kein Dienstverhältnis besteht (siehe Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale).

      Stattdessen haben ALG-I-Empfänger Anspruch auf eine Einmalzahlung von 200 Euro sowie auf einen Heizkostenzuschuss.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  22. Beate

    Hallo,
    Ich hätte gerne gewusst wie sich das mit den 300 Euro verhält, wenn ich bis zum 13.09 noch krankgeschrieben bin und ab dem 14.09 habe ich noch Anspruch auf meinen Resturlaub bis zum 30.09.2022 und ab dem 01.10.22 habe ich einen neuen Arbeitgeber. Steht es mir von meinen bisherigen Arbeitgeber oder von meinem neuen Arbeitgeber zu? Danke und liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Beate,

      Sie haben nur ein Mal Anspruch auf die Energiepreispauschale.

      Die Auszahlung sollte durch den Arbeitgeber erfolgen, bei dem Sie im September 2022 angestellt waren, und mit der Septemberabrechnung ausgezahlt werden.

      Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. (Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  23. Tilo Billig

    Guten Tag,
    Mich würde interessieren ob es wie bei dem corona Bonus als Einnahme gezählt wird und bei Unterhalt voll anrechnenbar ist (also zurück gezahlt werden muss)!?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tilo,

      konkrete Informationen liegen uns hierzu nicht vor.

      Allerdings erfolgt die „Auszahlung“ lt. BMF bei Selbständigen und Gewerbetreibenden über die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die entsprechend der Energiepreispauschale gemindert werden, wenn Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind. Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.

      Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.
      (Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  24. Jana

    Hallo, ich habe einen deutschen Arbeitsvertrag (Arbeitgeber Sitz auch in DE) und in Deutschland meinen Wohnsitz, werde aber teilweise in die Niederlande verliehen und zahle dort niederländische Lohnsteuer. Habe ich einen Anspruch auf die Energiepauschale?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jana;

      Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
      (siehe Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  25. Nicole

    Hallo,
    mein Sohn macht dieses Jahr sein Fachabitur und arbeitet auf 450€ in einer Anwaltskanzlei. Diese hat Ihm die 300€ Energiepauschale ausbezahlt. Kann mein Ex-Mann mir wegen der 300€ den Unterhalt kürzen?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nicole,

      leider liegen uns hierzu keine Informationen vor.

      Bei der Zahlung des Kinderbonus von 100 Euro kann der Unterhaltspflichtige über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung für Juli 2022 abziehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Mindestunterhalt oder mehr gezahlt wird oder das Kind hälftig betreut wird (Wechselmodell). So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.

      Ob dies auch im Fall der Energiepreispauschale zutrifft, können wir nicht beurteilen. Hier kontaktieren Sie bitte am besten einen Rechtsanwalt für Familienrecht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heiko,

      Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  26. Sven Frederking

    Sven

    Frage:
    Ich bin Freiberufler (sonst nichts:-))und habe keine 300,00 Euro Abschlag bei der jetzigen Abbuchung der Einkommensteuervorauszahlung erhalten!

    Anruf beim Finanzamt ergab:
    „Da bei mir die Steuerklasse 5 hinterlegt ist (warum auch immer) bekomme ich es nicht abgezogen!“

    Stimmt das?

    Danke und Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sven,

      das ist korrekt. Die Energiepreispauschale wird über den (inländischen) Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie

      • unbeschränkt steuerpflichtig sind
      • und am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
      • in eine der Steuerklassen I bis V sind.

      Das Finanzamt geht jetzt davon aus, dass Sie die EPP über den Arbeitgeber erhalten, bei dem Sie mit der Steuerklasse I bis V gemeldet sind. durch diese Maßnahme soll Missbrauch und doppelte Auszahlung der EPP verhindert werden.

      Wer im September 2022 nicht beschäftigt ist, kann in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  27. Anita

    Hallo ich habe bis 31.8.22 in einer Beschäftigung gearbeitet seid 1.9 bekomm ich BAföG bekomm ich auch die 300€ oder hab ich da Pech gehabt??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anita,

      wer im September 2022 nicht beschäftigt ist, kann in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  28. Mareike Hopf

    Über wen bekommt jemand die Energiepauschale wenn er von Januar bis Ende Juni gearbeitet hat, sich aber im September in einer Umschulung befindet?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mareike,

      Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  29. Falk Heidemann

    Hallo,
    ich bin Arbeitgeber und habe Minijobber beschäftigt, die als Studenten auch Bafög erhalten.
    Kann ich die Energiepreispauschale an Studenten mit Bafög-Empfang auszahlen, oder erhalten diese Studenten die Energiepreispauschale über das Bafög?
    Wenn ich die Energiepreispauschale an diese Studenten auszahle, muss ich mir dann schriftlich bestätigen lassen, dass diese keine Energiepreispauschale über das Bafög erhalten bzw. beantragt haben? (Analog zur Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses)

    Mit freundlichem Gruß,
    Falk Heidemann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Falk,

      arbeitende Studenten sollten Sie Energiepauschale über 300 Euro direkt über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Auszahlung übe die Steuererklärung für 2022.

      Für Sie als Arbeitgeber sollte es nach Auskunft der Minijob-Zentrale ausreichen, wenn Sie sich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

      Leider ist es bisher nicht bekannt, wie nicht arbeitende Studenten an die Energiepauschale kommen. Möglicherweise werden diese die Pauschale am Ende nur auf Antrag bekommen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  30. Giuseppe

    Hallo,
    Ich habe Arbeit gewechselt, so bis 31.8.2022 war angestellt bei der alte Arbeit, aber bei der neu hab erst 2.9.2022, bekomme ich von Arbeitgeber die 300€?
    Dankeschön!

    MfG Giuseppe

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Guiseppe,

      Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Aber es gibt Ausnahmen (siehe FAQs des Bundesfinanzministeriums):

      • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).
      • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  31. Maxim

    Ist es möglich, die Energiepauschale auch nach September noch zu erhalten? Gab leider ein paar Komplikationen, weswegen ich die Energiepauschale erst im September bei meinem Arbeitgeber eingereicht habe (Minijob)

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maxim,

      Die Energiepreispauschale wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Leyla,

      Anspruch auf die Energiepreispauschale haben auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aber nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

      Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt (z.B. Privathaushalt), wird die Pauschale in der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Dazu ist ein besonderer Antrag nicht nötig. Voraussetzung ist aber natürlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  32. Nadine

    Hallo,

    Ich bekomme seit über 1 Jahr Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis ist in dieser Zeit aufgelöst worden. Alg2 bekommen meine beiden kinder und ich nicht, weil mein Freund Einkommen hat, wo ich aber kein Zugang habe und von ihm auch nichts erhalte. Das gleiche betrifft auch den Kinderzuschlag. Widersprüche meinerseits ziehen sich…….. Ich gehe davon aus das ich deswegen diese Energiepauschale nicht bekomme, oder?
    LG Nadine

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nadine,

      anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit.

      Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

      Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMAS.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  33. Elli

    Hallo,
    ich beziehe nach dem Krankengeld nun ALG I. Es besteht jedoch noch ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis. Steht mir die Energiepauschale ebenfalls zu?
    Viele Grüße, Elli

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elli,

      angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

      Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMAS.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  34. Andreas Kurzhals

    Hallo,
    „Nicht begünstigt sind Beamtenpensionäre …“ – Ich bin Beamtenpensionär seit dem 01.08.2022, war also bis zum 31.07.2022 beruflich tätig. Steht mir die Energiepauschale nicht aus diesem Grund zu?
    Danke und viele Grüße
    Andreas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.
      (siehe FAQs des Bundesfinanzministeriums)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  35. Brian

    Guten Tag,
    Ich arbeite als kurzfristig Angestellter (max. 70 Tage im Jahr). Das ist meine Erste berufliche Tätigkeit. Ich hab im September gearbeitet. Bekomme ich die Pauschale oder muss ich dafür noch was tun?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Brian

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Brian,

      anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  36. Nastja

    Hallo,

    mein Vertrag (Angestelltenverhältnis) begann am 05.09. habe ich daher keinen Anspruch auf die EKP??? Ist da wirklich der 01.09. ausschlaggebend?
    Danke im Voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nastja,

      anspruchsberechtigt sind u. a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen.#

      Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  37. Sarah

    Hallo. Ich beziehe Unterhslt von der Unterhaltsvorschusskasse. Mein Sohn ist in Ausbildung, sein Gehalt wird logischerweise suf den Unterhalt angerechnet. Aber warum wird die Energie Pauschale jetzt auch auf den Unterhalt angerechnet?
    Danke für die Info

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hassan,

      Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale (EPP), wenn sie im Jahr 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber.

      Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie Elterngeld beziehen. Erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

      Weitere Informationen finden Sie direkt in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  38. Angelika

    Hallo, mein Sohn war bis zum 28.02.2022 im dualen Studium. Er hat das Entgeld für 3 Tage Arbeit die Woch nicht erhalten, sondern seine Uni wurde davon bezahlt. Er musste Aufgrund einer sehr schweren Erkrankung das Studium aufgeben. Wenn ich das richtig verstanden habe, steht ihm doch auch die Energiepauschale zu. Nur wie kann er die geltend machen? Einkommenssteuerpflichtig ist er nicht, er hatte ja kein Einkommen im klassischen Sinne. 760€ Verdienst wurden direkt an Uni abgeführt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Angelika,

      erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Auch wenn Ihr Sohn keine Steuern gezahlt hat, müsste er in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitgeber die Pauschale nicht ausgezahlt hat.

      Weitere Informationen finden Sie direkt in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  39. Stephanie Adam

    Hallo, mein Sohn (17, Schüler in einer Berufsvorbereitenden Klasse) hat von 1.8. – 9.9. einen 450€ Job über die Ferien in einer Bäckerei ausgeübt. Er hat die Pauschale nicht erhalten. Ist das korrekt so?
    Liebe Grüße,
    S. Adam

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Stephanie,

      wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  40. Müller

    Guten Tag,
    mein 18 jähriger Sohn macht seit dem 01.09.2022 ein Fsj in einem Pflegeheim.
    Bis jetzt hat er kein Geld erhalten. Muss er für diese Energiepauschale erst einen Antrag stellen?
    MfG
    G. Müller

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Müller,

      erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Auch wenn Ihr Sohn keine Steuern gezahlt hat, müsste er in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitgeber die Pauschale nicht ausgezahlt hat.

      Weitere Informationen finden Sie direkt in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  41. Dominka

    Hallo.
    Ich bin im Juni 2022 zum ersten Mal nach Deutschland gekommen und habe direkt der Arbeit begonnen. Im September wurde mir der Energiepauschale nicht ausbezahlt, weil mein Arbeitgeber hat mir gesagt, dass ich sechs Monate in Deutschland leben musste.
    Stimmt es, dass ich muss halbes jares in Deutschland leben diesen eine Strompauschale zu erhalten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dominka,

      die EPP wird in diesem Fall nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

      Weitere Informationen: FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  42. Kozak Bianka

    Hallo, da ich Arbeitslosengeld bekomme, bekomme ich keine Energiepauschale keine Unterstützung obwohl ich übers Arbeitsamt eine Ausbildung Kauffrau für Büromanagement mache.Ich finde das ziemlich unfair. Vor allem die was Arbeitslosengeld zwei bekommen die bekommen die Hilfe.
    Was ist daran fair.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bianka,

      Kundinnen und Kunden der Jobcenter, die im Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, erhalten eine Einmalzahlung

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  43. Tobias

    Hallo,
    ich bin unterhaltsverpflichtet für ein Kind, dass sich in der Ausbildung befindet. Ist die Energiekostenpauschale nun auch eine Einnahme die den Unterhaltsanspruch reduziert? Beim Corona Kinderbonus wurde auch die Hälfte angerechnet!
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tobias,

      „Da § 122 EStG regelt, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kommt allein schon gem. § 122 EStG eine Anrechnung auf den UV-Anspruch nicht in Betracht.“ (siehe Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V.)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  44. Katharina

    Hallo,
    verstehe ich das richtig? Ich als Arbeitgeber strecke die Pauschale vor und erhalte sie dann zurück?

    Danke für die Antwort
    Katharina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katharina,

      Die Arbeitgeber können die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

      • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
      • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
      • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

      anzumelden und abzuführen ist.

      Weitere Informationen finden Sie direkt in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  45. Tobias

    Hallo,
    bzgl. der Energiekistenpauschale ist es zwar richtig, dass diese bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht anzurechnen ist. Allerdings wurde auch der Corona Kinderbonus über jeweils 300€ und 100€ bei den einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und trotzdem hatte der Unterhaltspflichtige das Recht die Hälfte vom Unterhalt abzuziehen! Die EPP ist ja trotzdem genau wie der Kinderbonus eine steuerpflichtige Einnahme. Weshalb sollte hier dann anders verfahren werden?
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    Tobias

  46. Lisa

    Hallo,

    Ich bin Studentin, habe neben dem Studium ein Minijob (seit 2018), des Weiteren übe ich noch ein Job aus, welcher als kurzzeitig beschäftigt durchgeht (seit 2020). Dieser Job wird bei mir als erstes Dienstverhältnis angesehen.
    Auf Nachfrage nach der Energiepauschale, bei meinem Arbeitgeber, scheint es so als würde ich die Energiepauschale nicht erhalten, der Grund dazu sei das ich nicht am 01.09.22 gearbeitet habe. Nun ist meine Frage ob das so korrekt ist? Insgesamt habe ich im September 2022 36 Stunden gearbeitet (erstes Dienstverhältnis). Ich war also in einem Arbeitsverhältnis im September.

    Mit freundlichen Grüßen
    Lisa

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lisa,

      Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten. Dies ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  47. Steffi

    Hallo,

    ich bin Hausfrau ohne irgendwelche Einkünfte. Mein Ehemann bekommt als Rentner die Pauschale. Wenn ich noch bis Jahresende eine freiberufliche Tätigkeit über ca. 30 € für 2 Stunden im Jahr 2022 ausübe, kann ich dieses dann in unserer gemeinsamen Steuererklärung angeben und somit die Pauschale erhalten ?

    Nit freundlichen Grüßen

    Steffie

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Steffi,

      bitte wenden Sie sich für eine Beratung in Bezug an einen Steuerberater. Viel Erfolg!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  48. Humam

    Hallo, ich mache seit September 2020 eine Umschulung und finanziert vom Jobcenter.
    Und Seit Dezember 2021 arbeite ich im Mini Job neben meine Umschulung.
    Bekomme ich die Energiepauschale von mein Arbeitgeber?

    Mit freundlichen Grüßen
    Humam

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Humam,

      ja, auch Minijobber sind anspruchsberechtigt.

      Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten. Dies ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  49. Julia

    Wie verhält sich das wenn man in Deutschland arbeitet ( Teilzeit), allerdings seit Ende Juni in Elternzeit ist und in den Niederlanden lebt?(unbeschränkt Einkommensteuer pflichtig) ,hat man dann auch das Recht auf die Energiepauschale oder Inflationsprämie ( Hat Arbeitgeber ausgezahlt aber nicht an Langzeit kranken und Eltern in Elternzeit)?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Julia,

      Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

      Nähere Informationen erhalten Sie – auch zu Anspruchsberechtigung – direkt beim Bundesfinanzministerium in deren FAQs zur Energiepauschale.

      Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Anspruch ist ggf. auch von dem geltenden Tarifvertrag abhängig. Fragen Sie am besten bei Ihrem Arbeitgeber nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christina,

      die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. 

      Nähere Informationen erhalten Sie hierzu auch direkt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den FAQs zur Energiepauschale

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  50. Victor

    Hallo,
    wie verhält es sich mit den 300€ Bonus bei der Kindes-Unterhaltsberechnung?
    Fließt dieser Bonus zu 100% ein (was eigentlich völlig unfair wäre, denn dann hat man davon quasi nix) oder wird dieser nicht berücksichtigt?
    Gibt es dazu einen Paragraphen?
    Danke und viele Grüße

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