Spenden ab 2025: Nur mit Eintrag im Zuwendungsempfängerregister

Spenden ab 2025: Nur mit Eintrag im Zuwendungsempfängerregister
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Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für den steuerlichen Abzug von Spenden an ausländische Organisationen. Spenden können nur noch berücksichtigt werden, wenn der Empfänger im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist – ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit.

Strengere Anforderungen für ausländische Spendenempfänger

Mit der Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStDV wurde das Verfahren zur Anerkennung von Spenden an Organisationen mit Sitz im Ausland deutlich verschärft. Damit soll sichergestellt werden, dass ausländische Zuwendungsempfänger den gleichen Transparenzanforderungen unterliegen wie inländische gemeinnützige Organisationen.

Neue Nachweispflicht: Zuwendungsbestätigung nur mit Registereintrag

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 dürfen ausländische Organisationen eine Zuwendungsbestätigung nur dann ausstellen, wenn sie im offiziellen Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Dieses wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet. Der Eintrag ist zwingende Voraussetzung, damit die Spende steuerlich als Sonderausgabe abziehbar ist.

Die Zuwendungsbestätigung muss nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und setzt voraus, dass die ausländische Organisation die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Anträge auf Aufnahme in das ZER können online beim BZSt gestellt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 50 Abs. 1 EStDV sowie in § 60b AO.

Wegfall der individuellen Nachweispflicht für Spender

Bisher mussten Spender gegenüber dem Finanzamt selbst nachweisen, dass eine ausländische Organisation gemeinnützig ist – etwa durch Vorlage von Satzungen, Tätigkeitsberichten oder Kassenberichten. Diese Nachweispflicht entfällt ab 2025 vollständig. Die Prüfung übernimmt nun ausschließlich das BZSt im Rahmen des Registrierungsverfahrens.

Für Spender vereinfacht sich der Prozess: Es genügt, die Zuwendungsbestätigung der Organisation einzureichen – vorausgesetzt, der Empfänger ist im Zuwendungsempfängerregister eingetragen. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Spendenabzug vollständig ausgeschlossen.

Kontrolle durch die Finanzämter wird erleichtert

Die Finanzämter müssen künftig nicht mehr die Gemeinnützigkeit ausländischer Organisationen prüfen. Stattdessen genügt ein Blick ins Register: Nur Organisationen mit Eintrag im ZER dürfen steuerlich relevante Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Dadurch soll das Verfahren effizienter und rechtssicherer werden.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat die Neuregelung in einer aktuellen Einkommensteuer-Kurzinfo vom 30. April 2025 (Az. VI 302 – S 2223 – 717) bestätigt.


Hinweis: Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

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