Riesterrente: Kein Sonderausgabenabzug ohne Anlage AV

Riesterrente: Kein Sonderausgabenabzug ohne Anlage AV

Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Sie aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben.

Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV (Angaben zu Altersvorsorgebeiträge, sog. Riester-Verträge) später nicht geheilt werden kann.

Das heißt: Wird die Anlage AV der Steuererklärung nicht beigefügt, liegt keine „offenbare Unrichtigkeit“ vor, so dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid im Nachhinein nicht geändert werden kann. Der Sonderausgabenabzug ist verloren (Urteil vom 28.1.2019, 9 K 1382/18).

Die Finanzrichter hatten in dem Verfahren übrigens die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese ist seitens der Kläger aber nicht eingelegt worden, so dass die Sache rechtskräftig geworden ist.

 

Wann erhalte ich den Sonderausgabenabzug für meine Riesterbeiträge?

Neben den Zulagen bringt auch die steuerliche Förderung der Riester-Rente ein finanzielles Plus für die Anleger. Man kann nicht nur den Eigenanteil, sondern den kompletten Sparbetrag inklusive der staatlichen Zulagen bis zur festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die staatlichen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für den Versicherten einen größeren Vorteil bringen. Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Um Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen zu können, brauchen Sie die Bescheinigung des Riester-Anbieters. Zudem müssen Sie die „Anlage AV“ ausfüllen.

Auch wenn Sie die Bescheinigung Ihres Anbieters noch nicht erhalten haben, sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Im Allgemeinen liegt beim Finanzamt bereits eine elektronische Meldung des Riester-Anbieters vor, sodass das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge berücksichtigen kann.

Seit 2008 können maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gut verdienende Sparer.

Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, in dem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Begünstigt sind nicht Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer Ihr Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage. Auch wenn Sie gar keine Zulage beantragen, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Es ist also nicht möglich, auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten und stattdessen den Steuervorteil zur eigenen Verfügung mitzunehmen.

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