Neue Eigenheimförderung: Das Baukindergeld ab 18. September 2018

Neue Eigenheimförderung: Das Baukindergeld ab 18. September 2018

Seit dem 18. September 2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden. Diese neue Eigenheimförderung gibt es – anders als die frühere Eigenheimzulage oder die vormalige 10e-Förderung – nicht beim Finanzamt, sondern bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Das sind die Regeln:

  • Das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro pro Kind und Jahr und wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Die Zuschussraten werden einmal jährlich gezahlt. So bezuschusst der Staat das Eigenheim insgesamt mit 12.000 Euro bei einem Kind, 24.000 Euro bei zwei und 36.000 Euro bei drei Kindern. Voraussetzung ist allerdings, dass das Eigenheim ununterbrochen 10 Jahre lang selbst genutzt wird.
  • Im Haushalt des Antragstellers muss mindestens ein Kind gemeldet sein, das „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben.
  • Das Haushaltseinkommen darf nicht höher sein als 90.000 Euro bei einem Kind. Für jedes weitere Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 15.000 Euro. Für eine Familie mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze somit bei 105.000 Euro und mit drei Kindern bei 120.000 Euro. Maßgebend ist das „zu versteuernde Einkommen“, das mittels Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet).
  • Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) bereits Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich.
  • Förderfähig sind der Bau oder Kauf von Immobilien: Beim Bau eines Hauses ist erforderlich, dass die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wird. Beim Kauf von Neu- oder Bestandsbauten ist erforderlich, dass der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet wird.

Das Baukindergeld kann seit dem 18.9.2018 beantragt werden, doch wird es rückwirkend ab dem 1.1.2018 für seitdem abgeschlossene Kaufverträge oder erteilte Baugenehmigungen gewährt.

Auch wenn erst Ende 2020 der Antrag auf Baukindergeld gestellt wird, wird die Summe von 1.200 Euro pro Kind garantiert über zehn Jahre gezahlt werden.

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