Lebensversicherung: Was verlangt der Fiskus im Fall der Kündigung?

Lebensversicherung: Was verlangt der Fiskus im Fall der Kündigung?

Eine Lebensversicherung macht keine rechte Freude mehr, seit die Zinsen so niedrig sind und die Überschussbeteiligung ständig sinkt. Zudem wurde soeben mit dem „Lebensversicherungsreformgesetz“ vom 1.8.2014 auch noch die Beteiligung an den Bewertungsreserven stark beschränkt. Bei Kündigung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit ist der Rückkaufswert meistens niedriger als die eingezahlten Beiträge. So fragt der Kündungswillige, was bei Kündigung des Versicherungsvertrages zu versteuern ist und ob ein Verlust steuermindernd abgesetzt werden kann.

Altverträge mit Vertragsabschluss vor 2005

Wird ein „alter“ Lebensversicherungsvertrag nach 12 Jahren gekündigt, so ist dies steuerunschädlich. Es fallen keinerlei Steuern an. Doch bei Kündigung innerhalb von 12 Jahren nach Vertragsabschluss müssen die Zinsen stets versteuert werden. Zu versteuern sind sowohl die rechnungsmäßigen Zinsen (garantierten Zinsen) auf die Sparanteile als auch die außerrechnungsmäßigen Zinsen, d.h. die Überschussbeteiligung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Von diesem Betrag behält das Versicherungsunternehmen die Abgeltungsteuer von 25 % ein.

  • Falls die ausgezahlte Versicherungsleistung (Rückkaufswert) unter den eingezahlten Beiträgen liegt, ist der „Verlust“ der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig (OFD Frankfurt vom 4.11.2008, S 2252A-20-St 219; BFH-Urteil vom 23.9.2013, VIII B 40/13).
  • Auch wenn es schier unglaublich ist: Die Zinsen und Überschüsse sind auch dann steuerpflichtig, wenn ein Verlust entstanden ist und dieser nicht abgezogen werden darf. Obwohl weniger ausgezahlt wird als eingezahlt worden ist, müssen die Zinsen versteuert werden (Niedersächsisches FG vom 18.11.2008, EFG 2009 S. 747).

Neuverträge mit Vertragsabschluss ab 2005

Bei Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, ist im Fall der Kündigung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufpreis und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge steuerpflichtig. Und zwar

  • in voller Höhe, wenn die Versicherungsleistung vor dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr) oder vor Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt wird. Das Versicherungsunternehmen behält die Abgeltungsteuer von 25 % ein.
  • nur zur Hälfte, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesem Fall behält das Versicherungsunternehmen die Kapitalertragsteuer von 25 % immer auf den vollen Unterschiedsbetrag ein. Deshalb müssen Sie den halben Unterschiedsbetrag in der Steuererklärung angeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuern. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Steuerschuld angerechnet. So beträgt die Steuer selbst bei höchstem Steuersatz nur 21 % des Unterschiedsbetrages (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Falls bei frühzeitiger Kündigung die Versicherungsleistung niedriger als die eingezahlten Beiträge ist, kann der negative Unterschiedsbetrag als negative Einnahmen – nicht als Werbungskosten – aus Kapitalvermögen steuermindernd abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172, Tz. 56, 60).

  • Im ersten Fall (Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr oder vor Ablauf von 12 Jahren) sollten Sie freiwillig den Differenzbetrag als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung in der „Anlage KAP“ geltend machen. Hierzu verlangen Sie vom Versicherungsunternehmen eine Verlustbescheinigung. Die Bescheinigung legen Sie der Steuererklärung bei (Wahlveranlagung zum pauschalen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 4 EStG).
  • Im zweiten Fall (60/12-Lebensversicherung) besteht für Sie eine Verpflichtung zur Angabe in der Steuererklärung. Deshalb ist hier die normale Verlustverrechnung für negative Einkünfte möglich: Der negative Differenzbetrag wird zunächst mit positiven Kapitalerträgen und darüber hinaus mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet (Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG).

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