Kindergeld: Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung

Kindergeld: Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld

Um Kindergeld zu erhalten, ist ein Antrag zwingend erforderlich. Das Kindergeld ist stets schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Ein Antrag auf Kindergeld ist auch rückwirkend möglich und zwar für die letzten 4 Jahre, da der Kindergeldanspruch erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr verjährt, in dem er entstanden ist. Es gelten hier die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Damit ist es möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus 2013 noch im Jahre 2017 geltend zu machen.

Ab dem 1.1.2018 wird für das Kindergeld eine spezielle Verjährungsregel eingeführt und damit die Auszahlungsfrist erheblich verkürzt: Künftig wird das Kindergeld – statt für die letzten vier Jahre – rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG, eingefügt durch das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Die Regelung soll verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 AO sieht die Regelung vor, dass Kindergeldzahlungen nur noch sechs Monate rückwirkend geleistet werden können.

Das Kindergeld soll von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür ist eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforderlich, da Anträge regelmäßig zeitnah gestellt werden. Die Regelung bewirkt, dass das Kindergeld über die zurückliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr ausgezahlt werden kann.

Die neue Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG bezieht sich nur auf die Auszahlung – nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Kindergeldanspruch. Wird für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum zurück, ist das Kindergeld nur für die letzten sechs Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG aufzunehmen.

Die neue Vorschrift dürfte vor allem Eltern volljähriger Kinder betreffen: Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Denn wenn es sich bei den weiteren Ausbildungen insgesamt um eine „mehraktige“ Berufsausbildung handelt, besteht auch dafür ein Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.


Beispiel:

Ein Berechtigter reicht im März 2018 bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für sein 21-jähriges Kind ein. Laut eingereichten Unterlagen befindet sich das Kind bereits seit Oktober 2016 in der Ausbildung für einen Beruf. Das Kind hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen.

Deshalb besteht für das Kind ab Oktober 2016 ein Kindergeldanspruch. Da die Familienkasse den Kindergeldanspruch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann, setzt sie ab Oktober 2016 Kindergeld fest. ABER: Wegen der neuen Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld erst ab September 2017 ausgezahlt (nur 6 Monate rückwirkend!).

7 Kommentare zu “Kindergeld: Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung”:

  1. Mohamed Sozin

    sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage ich leibe seit 2015/09 in Deutschland bis jetzt ich habe keine kindergeld bekommen ,dazwischen ich habe drei jahren vollzeit gearbeitet .Bin siet 2021/08 schülerin und ich habe eine kindergeld Antrag bei Familienkasse Berlin ,Brandenburg angestellt seit 11/12/2021 ist noch im arbeit .
    Meine Frage jetzt ob bekomme ich die kindergeld für die vergangen jahren ?
    Wenn ja was soll ich machen ?Oder welche antrag soll ich stellen ?und wo?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mohamed,

      Kindergeld nach der Antragstellung maximal rückwirkend nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt, vorausgesetzt der Antrag wird entsprechend von der Familienkasse genehmigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Anita Donlic

    Hallo, Ich hab da eine Frage. Bin von meinem ex seit August 2016 geschieden. Das Kindergeld wurde an ihm ausgezahlt bis Februar 2017. Die Familienkasse fordert von ihm die Rückzahlung von diesen 6 Monaten. Hab ich jetzt Anspruch auf die 6 Monate Kindergeld obwohl die jetzt über 4 Jahren zurückliegen

    Mfg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anita,

      wenden Sie sich am besten an Ihre Familienkasse, um Ihren Anspruch abzuklären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Sabine

    Hallo ich habe eine Frage es geht um eine Rückzahlung, ich habe seit August 2021 Kindergeld beantragt,für die 11 Monate wurde das Geld abgelehnt und ab Juli bekomme ich wieder Kindergeld ich habe wieder spruch eingereicht für die Monate die nicht gezahlt wurden wenn die das Kindergeld nachzahlen bekomme ich das für die ganzen Monate ab antragstellung Nachgezahlt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sabine,

      bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen bitte direkt an Ihre zuständige Familienkasse.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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