Die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2025 und 2026 betrifft viele Anleger, die in Investmentfonds investieren, ohne regelmäßige Ausschüttungen zu erhalten. Auch wenn kein Geld auf dem Konto eingeht, kann dennoch Steuer anfallen. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass laufende Erträge aus Fonds nicht dauerhaft steuerfrei bleiben. Wie die Vorabpauschale funktioniert, wer betroffen ist und wie hoch sie in den Jahren 2025 und 2026 ausfällt, erklärt dieser Beitrag verständlich und praxisnah.,
Was ist die Vorabpauschale?
Grundsätzlich werden Investmenterträge erst dann besteuert, wenn sie dem Anleger tatsächlich zufließen – etwa durch Ausschüttungen oder beim Verkauf von Fondsanteilen. Viele Fonds behalten ihre Erträge jedoch ein und legen sie wieder an. Man spricht von thesaurierenden Fonds.
Damit diese Erträge nicht erst beim Verkauf besteuert werden, sieht das Investmentsteuerrecht eine Mindestbesteuerung vor: die Vorabpauschale. Sie gilt für thesaurierende und teilthesaurierende Publikumsfonds und wird jährlich angesetzt, auch wenn keine Auszahlung erfolgt (§ 18 InvStG).
Wann fällt keine Vorabpauschale für thesaurierende Fonds an?
- Tatsächliche Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale bis auf 0 Euro.
- Sie ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt.
- Bei Kursverlusten entsteht keine Vorabpauschale.
- Bei negativem Basiszins (zum Beispiel 2021 und 2022) entfällt sie vollständig.
Die Vorabpauschale gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung orientiert sich nicht an den realen Fondserträgen, sondern an einer pauschalen Verzinsung. Grundlage ist der sogenannte Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jährlich veröffentlicht.
Formel: Basisertrag = Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 Prozent
Der so ermittelte Betrag ist die rechnerische Obergrenze der Vorabpauschale.
Vorabpauschale 2025 und 2026 im Überblick
| Jahr | Basiszins | Basisertrag (70 Prozent) | Versteuerung |
|---|---|---|---|
| 2023 | 2,55 Prozent | 1,785 Prozent | 2024 |
| 2024 | 2,29 Prozent | 1,603 Prozent | 2025 |
| 2025 | 2,53 Prozent | 1,771 Prozent | 2026 |
| 2026 | 3,20 Prozent | 2,240 Prozent | 2027 |
Teilfreistellung mindert die Steuer
- Aktienfonds: 30 Prozent steuerfrei
- Mischfonds: 15 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds: 60 Prozent steuerfrei
- Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt: 80 Prozent steuerfrei
Steuerabzug und Abgeltungsteuer
Auf die steuerpflichtige Vorabpauschale fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die depotführende Stelle führt die Steuer automatisch im Januar ab. Ein erteilter Freistellungsauftrag wird dabei berücksichtigt.
Rechenbeispiel zur Vorabpauschale 2026
Ein Anleger hält 100 Fondsanteile mit einem Rücknahmepreis von jeweils 100 Euro.
- Fondsvermögen: 10.000 Euro
- Basisertrag: 10.000 Euro × 3,20 Prozent × 70 Prozent = 224,00 Euro
- Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag: 224,00 Euro × 26,375 Prozent = 59,08 Euro
Sonderfall Altersvorsorge
Investmenterträge und damit auch eine Vorabpauschale werden nicht angesetzt, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase.
Fazit
Die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2025 und 2026 führt dazu, dass Anleger auch ohne tatsächliche Ausschüttung Steuer zahlen müssen. Sie ist jedoch keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf spätere Veräußerungsgewinne. Wer die Systematik kennt, kann die steuerlichen Auswirkungen realistisch einschätzen und besser planen.
