Kindergeld für Zeiten vor und nach dem Freiwilliger Wehrdienst

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt. Dies gilt bisher allerdings nicht für den freiwilligen Wehrdienst. Noch in der neuen Dienstanweisung 2014 heißt es:

„Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (bis zum 12.4.2013: 7. Abschnitt des WPflG) begründen keine Übergangszeit“ (A 15 DA-FamEStG 2014).

Aktuell wird mit dem sog. Jahressteuergesetz 2015 geregelt, dass ab dem 1.1.2015 auch die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz und umgekehrt kindergeldrechtlich begünstigt ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2b BKKG).

Das bedeutet: Künftig erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.

Kindergeld auch während des freiwilligen Wehrdienstes?

Leider nein! Während der Dienstzeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst gibt’s kein Kindergeld und keine Steuerfreibeträge. Im Jahre 2012 hatte die Bundesregierung im Gesetzentwurf des „Jahressteuergesetzes 2013“ zwar vorgesehen, dass Kinder beim Freiwilligen Wehrdienst während der ersten 6 Monate, die als Probezeit gilt, steuerlich berücksichtigt werden sollten.

Die Einweisungszeit von sechs Monaten sollte wegen ihres pädagogischen Schwerpunktes gesetzlich einer Ausbildung gleichgestellt und wie die Berufsausbildung und die Freiwilligendienste der Ausbildungsphase des Kindes zugeordnet werden. Aber dieses Vorhaben ist dann doch nicht Gesetz geworden.

Übergangszeit auch zwischen Ausbildungsende und freiwilligem Wehrdienst

Handelt es sich noch um eine Übergangszeit nach dem Abschluss der Lehre und dem Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes? Einerseits ist zu diesem Zeitpunkt oftmals noch ungewiss, ob das Kind nicht nach dem Wehrdienst eine weitere Berufsausbildung anstrebt. Andererseits sollen Kinder nur bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung mit Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen gefördert werden.

Die Antwort wird Sie freuen: Mit „Ausbildungsabschnitt“ ist auch die letzte Phase der Ausbildung gemeint, so dass die Wartezeit zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst als Übergangszeit gilt, in welcher das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 25.1.2007, BStBl. 2008 II S. 664).

Übergangszeit bei Verschiebung des Dienstantritts

Verzögert sich der ankündigte Dienstantritt, sodass das Kind länger als vier Monate warten muss, ehe es seinen Freiwilligen Wehrdienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag – und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).

Lohnsteuer kompakt: Wird Ihnen also das Kindergeld für Ihr Kind gestrichen, weil es länger als vier Monate auf seine Stelle warten muss, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag beträgt pro Monat 696 EUR (ab 2014) bzw. 677 EUR (2013) bzw. 667 EUR (2010 bis 2012).

Lohnsteuer kompakt: Falls sich die Übergangszeit wider Erwarten über vier volle Monate hinaus verlängert, empfehlen wir Ihnen Folgendes, wie der Kindergeldanspruch doch aufrecht erhalten werden kann: Das Kind muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden. Dann wird es zumindest bis zum 21. Lebensjahr als Kind berücksichtigt (so FG Münster vom 1.6.2011, EFG 2011 S. 1810).