Ein Pickup im Betriebsvermögen muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn im Haushalt bereits mehrere Privatfahrzeuge vorhanden sind. Die Versteuerung des Privatanteils bei Pickup ist verpflichtend, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird – das hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil bekräftigt. Für Unternehmer bedeutet das: Ohne klare Dokumentation gilt der Anscheinsbeweis, dass der Pickup auch privat genutzt wurde.
Ein-Prozent-Regelung gilt auch für Pickups
Wird ein betrieblicher Pkw – auch ein sogenannter Kombinationswagen wie ein Pickup – nicht mittels Fahrtenbuch dokumentiert, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer privaten Mitnutzung aus. Diese Annahme basiert auf dem sogenannten Anscheinsbeweis, der sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge regelmäßig auch privat verwendet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u.a. VIII B 82/11) reicht bereits die tatsächliche Möglichkeit der Privatnutzung aus, um die Ein-Prozent-Regelung anwenden zu müssen.
Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist entscheidend
Die steuerliche Behandlung hängt oft von der Vergleichbarkeit betrieblicher und privater Fahrzeuge ab. So hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein VW Touareg trotz Vorhandenseins eines Opel Corsa im Privatvermögen als privat nutzbar gilt, da beide Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar sind (Urteil vom 20.03.2019, 9 K 125/18). Anders sähe es aus, wenn sich im Privatvermögen ein vergleichbarer Volvo XC 90 befindet, der dem Steuerpflichtigen uneingeschränkt zur Verfügung steht.
In der Praxis stellt die Finanzverwaltung jedoch häufig die Vergleichbarkeit in Frage – insbesondere, wenn die Privatfahrzeuge auch von Ehepartnern oder Kindern genutzt werden. In solchen Fällen wird die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nahezu unverzichtbar.
Aktuelles BFH-Urteil: Pickup muss als privat nutzbar gelten
Im nun entschiedenen Fall hatte ein Gartenbaubetrieb neben einem BMW X3 auch einen Ford Ranger (Pickup) im Betriebsvermögen. Für den BMW wurde die Privatnutzung ordnungsgemäß versteuert, für den Pickup hingegen nicht. Das Finanzamt setzte jedoch auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an – zu Recht, wie der BFH entschied.
Begründung: Der Pickup war ein Kombinationsfahrzeug mit fünf Sitzen und damit grundsätzlich für private Fahrten geeignet. Die Existenz mehrerer Kleinwagen im Privatvermögen – die primär von den volljährigen Kindern genutzt wurden – war nicht ausreichend, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Wichtig: Selbst Werbeaufdrucke auf dem Pickup reichten nach Auffassung des BFH nicht aus, um die Annahme privater Mitnutzung zu entkräften.
Gegenbeweis nur mit Aufzeichnungen möglich
Das BFH-Urteil macht deutlich: Wer den Anscheinsbeweis entkräften will, muss überzeugende Gegenbeweise liefern. Dabei kann auch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andere dokumentierte Umstände ausreichen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21).
Ohne jegliche Aufzeichnungen jedoch bleibt es bei der steuerlichen Annahme der privaten Nutzung – und damit bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auch auf Pickups.