Seit 2021 konnten Verluste aus Termingeschäften nur stark eingeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden. Das führte bei vielen Anlegern zu hohen Steuerlasten – und zu massiver Kritik. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 gibt es nun eine entscheidende Wende: Die bisher geltende Begrenzung ist aufgehoben – und in vielen Fällen muss der Fiskus sogar die Verfahrenskosten tragen.
Die Neuregelung sorgt für Klarheit bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften – und entlastet viele Steuerpflichtige finanziell deutlich.
Gesetzesänderung: Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften wieder uneingeschränkt möglich
Verluste aus Termingeschäften – etwa durch den Verfall von Optionen – durften seit 2021 gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur noch mit Gewinnen aus vergleichbaren Geschäften sowie Stillhalterprämien verrechnet werden. Dabei galt eine strikte Grenze von 20.000 Euro pro Jahr. Überschreitungen konnten zwar in Folgejahre vorgetragen werden, waren jedoch weiterhin nur innerhalb dieses sogenannten gesonderten Verlustverrechnungskreises anrechenbar.
Das hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 (veröffentlicht am 5.12.2024 im BGBl. I Nr. 387) grundlegend geändert:
- Die Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro wurde ersatzlos gestrichen.
- Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte wurde aufgehoben.
- Die Regelung gilt rückwirkend für das Jahr 2024 sowie für alle offenen Fälle gemäß § 52 Abs. 28 EStG.
Somit sind bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften vollumfänglich mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar – und nicht mehr nur mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften. Eine Umsetzung durch die Banken im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs ist allerdings erst zum 1. Januar 2026 verpflichtend vorgesehen.
Anleger klagten erfolgreich – Finanzämter müssen Verfahrenskosten tragen
Viele Anleger hatten gegen die beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften geklagt. Bereits im Juni 2024 äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bisherige Regelung (Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)).
Mit der neuen Gesetzeslage hat sich die Rechtslage zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Die Folge: Zahlreiche laufende Verfahren wurden für erledigt erklärt – und der BFH entschied nun, dass in solchen Fällen die Kosten der Verfahren vom Fiskus zu tragen sind (Beschluss vom 28.3.2025, VIII R 11/24).
Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz während eines Rechtsstreits rückwirkend ändert – wie hier mit der Streichung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG –, und dadurch dem Klageziel entspricht, sei es billigem Ermessen entsprechend, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen.
Dabei gilt: Die Erstattung betrifft nur die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie ggf. die Kosten eines notwendigen Vertreters im Vorverfahren. Außergerichtliche Rechtsbehelfe, wie Einsprüche oder Änderungsanträge, werden nicht erstattet, sofern es nicht tatsächlich zu einer Klage gekommen ist.
Auch bei Forderungsausfällen gibt es Erleichterung
Die Verlustverrechnungsgrenze betraf nicht nur Termingeschäfte, sondern auch Verluste aus Forderungsausfällen – beispielsweise bei ausgefallenen Anleihen oder Darlehen. Auch hier war die Verrechnung mit Kapitalerträgen seit 2020 auf 20.000 Euro jährlich begrenzt (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Diese Begrenzung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ebenfalls aufgehoben, mit Wirkung für alle offenen Fälle. Auch in diesen Konstellationen können die Finanzämter nun zur Tragung der Kosten verurteilt werden, wenn Anleger erfolgreich geklagt oder ihre Verfahren infolge der Gesetzesänderung für erledigt erklärt haben.