Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen für die „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerlich geltend machen. Allerdings muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.

Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag von 10.908 Euro um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben.

Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im April 2023 also dazu führen, dass die ersten drei Monate mitunter steuerlich verloren sind. Wer erst im Dezember die Unterstützung gewährt, verliert gegebenenfalls sogar elf Monate. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden.

Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2023 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll.

Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 10.908 Euro, also 909 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen.

Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen – je nach Wohnsitzstaat des Empfängers – noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.

 

SteuerGo

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets im Januar zu leisten. Das heißt: Eine Unterhaltszahlung im Januar ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar, eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur mit maximal einem Zwölftel des Höchstbetrages berücksichtigt.

Bei Zahlungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten stellt sich das Problem übrigens nicht. Hier darf aus Vereinfachungsgründen stets davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsleistungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind.

Allerdings ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623).

4 Kommentare zu “Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!”:

  1. Schneider, Werner

    Die Familie meines Sohnes hat drei Kinder. In den Schulen wurde Homeoffice eingeführt. Um in den Abiturklassen mitzukommen, die Aufgaben wurden über Internet usw, weiter gegeben, habe ich den Kindern je ein iPad gekauft. Ich bin Rentner, 80 Jahre alt. Das Finanzamt /de/texte/2023/310/ hat mir ein Absetzen von meinen Steuern verwehrt. Nach meinem WISO Steuerprogramm sehe ich meine Vorgehensweise richt falsch. Jeder Flüchtling, bekommt hier grundsätzlich Geld. Leute wie ich, die 51 Jahre gearbeitet haben Um mein Studium zu finanzieren jedes Wochenende Arbeiten gegangen sind, und von ihrer Rente die Enkelkinder unterstützen möchten, damit es denen in der BRD einmal besser geht, werden steuerlich hinten angestellt.
    Diese E-Mail können Sie mit Namen, Ort, Strasse und Hausnummer ruhig veröffentlichen
    Werner Schneider, Lindenallee 15 b, 38855 Wernigerode

  2. Marek

    Hallo, ich werde die Situation kurz beschreiben. Meine Mutter lebt seit 2015 bei meiner Familie und ist behindert. Jedes Jahr erhält sie eine Rente aus dem Ausland. Ich habe diese Unterstützung immer verrechnet. In diesem Jahr beträgt sie 10.347 Euro, abzüglich der Einkünfte meiner Mutter usw. Meine Frage ist, ob der verbleibende Betrag und die maximal mögliche Belastung sich verdoppeln, wenn wir getrennte Steuererklärungen abgeben, oder wird der Betrag, zum Beispiel 4200 Euro, gleichmäßig auf die Ehepartner aufgeteilt? Das bedeutet, dass jeder 2100 Euro abziehen kann, basierend auf seiner eigenen Steuererklärung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marek,

      Sie können die Unterhaltsleistungen an Ihre Mutter in der Steuererklärung als „Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen“ geltend machen.

      Unterhaltsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 10.347 Euro für 2022 als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die über 624 Euro pro Jahr liegen. Gekürzt werden der Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

      Der Höchstbetrag gilt für jede unterstützte Person genau ein Mal und wird auf alle unterstützenden Personen verteilt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Laura Krone

    Wir wollen uns scheiden lassen. Durch den Beitrag weiß ich, dass sogar die Großeltern miteinbezogen werden können. Darum werden wir einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragen.

    (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)

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