Schlagwort: Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen: Wie Sie die zumutbare Belastung jetzt berechnen

Außergewöhnliche Belastungen: Wie Sie die zumutbare Belastung jetzt berechnen

Die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, kürzt das Finanzamt um die zumutbare Belastung, so insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ bemessen. Diese beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %.
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Legasthenie: Amtsärztliches Attest nur bei auswärtiger Unterbringung erforderlich

Legasthenie: Amtsärztliches Attest nur bei auswärtiger Unterbringung erforderlich

Bei einer Lese- und Rechtschreibestörung kann es sich um eine vorübergehende Lernschwäche handeln oder um eine krankhafte Legasthenie oder Dyslexie. Eine Krankheit liegt vor, wenn eine Lese- und Rechtschreibestörung auf einer „isolierten Störung der zerebralen, für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen bei gleichzeitiger normaler Entwicklung der übrigen zentralen Funktionen beruht“. Dann stellen die Aufwendungen zur Behandlung Krankheitskosten dar und sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – absetzbar.
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Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe

Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.652 Euro (2016), 8.472 Euro (2015), 8.354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Doch anzurechnen auf den Höchstbetrag sind eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro übersteigen.
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Mit diesen Tipps klappt die Steuererklärung noch bis Ende Mai

Viele müssen Ihre Einkommensteuererklärung für 2012 bis Ende Mai 2013 beim Finanzamt abgeben. Sonst droht eventuell eine Mahnung. Mit unserer Hilfe bringen Sie das jetzt schnell hinter sich. Und wer es doch nicht rechtzeitig schafft holt zumindest einen Aufschub raus.
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