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Geplante Steueränderungen 2025: Was auf Steuerzahler zukommt

Geplante Steueränderungen 2025: Was auf Steuerzahler zukommt

Zwei neue Gesetzesentwürfe bringen tiefgreifende Steueränderungen 2025, die ab 2026 gelten sollen. Von höheren Pauschalen über steuerliche Vorteile für Ehrenamtliche bis zu strengeren Vorgaben bei der Immobilienabschreibung: Die geplanten Neuerungen betreffen Millionen Steuerpflichtige und Unternehmen. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.


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Gebäudeabschreibung: Verkürzung des AfA-Zeitraums per Gutachten

Gebäudeabschreibung: Verkürzung des AfA-Zeitraums per Gutachten

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA

Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA

Für vermietete Gebäude, die nach dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, bemisst sich die Abschreibung nach einem festen Prozentsatz von 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das heißt, es wird eine fiktive Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG).
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Kaufpreisaufteilung : Neue Arbeitshilfe für AfA-Zwecke

Wohnungskauf: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für AfA-Zwecke

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazugehörigen Grund und Boden mit (Ausnahme: Erbbaurecht). Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Abschreibung ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden über die sogenannte Kaufpreisaufteilung aufgesplittet werden.


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Gebäudeabschreibung: AfA-Zeitraum per Wertgutachten verkürzen

Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz für die Gebäudeabschreibung zu gering. So wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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