Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25.000 Euro.

Kurioserweise kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn es aufgrund der Steueranrechnung zu einer Steuererstattung kommt. Ein Verspätungszuschlag von mehr als 5.000 Euro wird nur festgesetzt, wenn mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 5.000 Euro ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann (BMF-Schreiben vom 6.8.2001, BStBl. 2001 I S. 504).

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

Aktuell gelten ab 2019 neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ werden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016).

  • Die Neuregelung ist zwar bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten, aber dennoch erstmals anzuwenden auf Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).
  • Einen Verspätungszuschlag muss das Finanzamt künftig festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres oder – bei Vorabanforderung durch das Finanzamt – nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde (Muss-Regelung).
  • Diese „Muss-Regelung“ gilt allerdings nicht, wenn
    • das Finanzamt die Abgabefrist gemäß § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
    • die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
    • die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
    • Lohnsteueranmeldungen jährlich abzugeben sind.
  • Bei Einkommensteuererklärungen beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Achtung: Eine Billigkeitsregelung gibt es für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, und die nun vom Finanzamt dazu aufgefordert werden: In diesem Fall darf der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet werden, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Hiermit wird im Ergebnis gesetzlich eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise für mehrere zurückliegende Jahre aufgefordert werden.

Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

SteuerGo

Anders als bisher wird ein Verspätungszuschlag künftig nicht mehr festgesetzt, wenn keine Steuer anfällt oder sich gar ein negativer Betrag ergibt oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dabei sind freiwillig gezahlte Vorauszahlungen jedoch unerheblich. Andererseits ist es aus Vereinfachungsgründen auch ohne Bedeutung, ob die festgesetzten Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet wurden.

Ein Kommentar zu “Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe”

  1. Ursula Golenia

    Mein Problem: seit 1.2.2017 in Pension. mir wurde gesagt, ich müsste keine Steuererklärung abgeben.
    Ab April 2017 bekam ich dann eine Leibrente aus einer geschiedenen Ehe in Höhe von 150 Euro.
    Sie erhöhte sich inzwischen auf 173 Euro.
    leider war mir nicht bewusst, dass ich daraufhin jährlich eine Steuererklärung abzugeben habe und habe erst in diesem Jahr bei einem Steuerberater die Erklärungen 2017-2020 machen lassen.
    ich konnte nichts anrechnen lassen und so gab es nur die Pension, die Leibrente und die private Krankenversicherung aufzulisten.
    Fazit; Kosten von mehr als 2000 Euro.
    Ca. 1000Euro für den Steuerberater, und mehr als 1000Euro ans Finanzamt.
    Allein für die Einkommensteuerklärung von 2018 ein Verspätungszuschlag von 425 Euro.
    Ansonsten ca. 200Euro Nachzahlung pro Jahr für die Leibrente.
    Wäre es wohl möglich gegen den Verspätungszuschlag Einspruch zu erheben und auf eine
    Billigkeitsregelung zu setzen?
    Natürlich werde ich jetzt regelmäßig die Erklärung abgeben.
    mit freundlichen Grüßen
    Ursula Golenia aus Lübeck ( 70 Jahre; E-Mail golenia-luebeck@t-online.de)

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