So laden Sie Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt

So laden Sie Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt
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Wer ein E-Auto fährt, kann steuerlich profitieren – vorausgesetzt, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. Ob beim Laden zu Hause oder im Betrieb: Elektrofahrzeuge sind steuerlich begünstigt, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzliche Regelungen gezielt nutzen. Von Steuerfreiheit über Pauschalen bis hin zu Zuschüssen – dieser Beitrag zeigt, wie Sie Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt laden können und welche Änderungen ab 2026 gelten.

Wann sind Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt?

Das steuerlich begünstigte Laden von Elektrofahrzeugen ist besonders vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber sich daran beteiligt. Das kann auf verschiedene Weise geschehen:

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Wird ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens geladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei. Dies gilt auch für private Fahrzeuge und Leiharbeitnehmer – vorausgesetzt, die Leistung wird zusätzlich zum Gehalt gewährt (keine Gehaltsumwandlung). (§ 3 Nr. 46 EStG)
  • Ladevorrichtung zur privaten Nutzung: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wallbox oder ähnliche Ladeinfrastruktur zur privaten Nutzung, ist auch dies steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst Installation, Wartung, Betrieb und sogar notwendige Vorarbeiten wie das Verlegen von Starkstromleitungen – sofern kein Teil des Gehalts umgewandelt wird.

Zuschüsse für private Ladevorrichtungen

Wird die Ladevorrichtung nicht vom Arbeitgeber gestellt, sondern vom Arbeitnehmer privat beschafft, kann der Arbeitgeber dennoch unterstützen:

  • Erstattung oder Übernahme der Kosten: Der Arbeitgeber darf die Kosten für Kauf, Installation, Wartung oder Betrieb der privaten Ladevorrichtung bezuschussen. Dafür kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
  • Zuschüsse für laufende Nutzungskosten: Auch regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wie die Miete eines Starkstromzählers können bezuschusst und pauschal besteuert werden – sofern sie für mindestens drei Monate im Detail nachgewiesen wurden.

Zuschüsse für private Ladeinfrastruktur

Arbeitnehmer, die einen dienstlichen E-Wagen auch privat nutzen und zu Hause laden, können bis Ende 2025 von einer Pauschalregelung profitieren. Diese unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp und ob eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz besteht (BMF-Schreiben vom 29.09.2020):

Lademöglichkeit beim Arbeitgeber Elektrofahrzeug Hybridelektrofahrzeug
vorhanden 30 Euro/Monat 15 Euro/Monat
nicht vorhanden 70 Euro/Monat 35 Euro/Monat

Diese Beträge können steuerfrei erstattet werden. Es ist kein Einzelnachweis der Stromkosten erforderlich – eine große Erleichterung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Elektrofahrzeuge steuerlich aufladen möchten.

Ab 2026: Einzelnachweis wird Pflicht

Zum 1. Januar 2026 entfällt die Vereinfachungsregel. Dann müssen die beim Laden entstehenden Stromkosten einzeln nachgewiesen werden. Nur bei lückenloser Dokumentation – idealerweise durch einen separaten Stromzähler – bleibt der Auslagenersatz steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 11.11.2025.

Das bedeutet: Wer weiterhin Elektrofahrzeuge steuerlich aufladen will, muss künftig einen höheren Verwaltungsaufwand in Kauf nehmen.

Fahrtenbuchmethode: Vorsicht bei fehlenden Nachweisen

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt und sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet, sollte besonders auf vollständige Nachweise achten. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 15.12.2022, VI R 44/20) bestätigt: Ohne belegmäßige Nachweise – etwa für Stromkosten – kann die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden. Schätzungen sind unzulässig, auch wenn die Erfassung durch den Arbeitgeber fehlt.

Das wirft Fragen auf, wie streng die Finanzverwaltung in Zukunft bei Elektrofahrzeugen steuerlich aufladen mit ungenauen Angaben umgehen wird. Derzeit ist kein Präzedenzfall bekannt – doch Vorsicht ist geboten.

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