Unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist für viele Minijobber und Arbeitgeber ein zentrales Thema, insbesondere wenn es zu ungeplanten Mehrarbeitszeiten oder Sonderzahlungen kommt. Gerade im Jahr 2026, in dem die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, sorgt diese Sonderregelung häufig für Unsicherheit. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann ein Überschreiten erlaubt ist, wann nicht – und worauf in der Praxis besonders zu achten ist.
Minijob 2026: Geringfügigkeitsgrenze und Grundprinzip
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt im Jahr 2026 vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht übersteigt. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Wird diese Grenze eingehalten, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei, abgesehen von pauschalen Abgaben des Arbeitgebers.
Wichtig: Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch ausgestaltet und steigt automatisch mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Maßgeblich ist stets eine vorausschauende Jahresbetrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Was bedeutet „unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“?
Ein unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn der monatliche Verdienst nur gelegentlich und unvorhersehbar über 603 Euro hinausgeht. In diesen Fällen bleibt die Beschäftigung weiterhin ein Minijob.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Überschreitung höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres
- Monatsverdienst darf dabei maximal 1.206 Euro betragen (doppelter Grenzbetrag)
- Keine dauerhafte oder planbare Entgelterhöhung
Das sogenannte Zeitjahr ist kein Kalenderjahr. Es wird rückwärts gerechnet: Vom letzten Tag des jeweiligen Monats ein Jahr zurück.
Wann gilt eine Überschreitung als unvorhersehbar?
Unvorhersehbar ist eine Entgeltüberschreitung dann, wenn sie bei Beginn der Beschäftigung oder im Rahmen der laufenden Prognose nicht sicher absehbar war. Typische Fälle sind:
- Krankheitsvertretungen
- kurzfristige Mehrarbeit aus betrieblichem Anlass
- leistungsabhängige Einmalzahlungen
Planbare Sonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrende Mehrarbeit gelten hingegen nicht als unvorhersehbar.
Rechenbeispiel: Zulässiges Überschreiten
Eine geringfügig beschäftigte Raumpflegerin verdient seit Januar 2026 monatlich 603 Euro. Aufgrund einer unerwarteten Krankheitsvertretung erhält sie im August und September 2026 jeweils 1.206 Euro.
Ergebnis: Trotz Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bleibt der Minijob bestehen, da
- die Überschreitung nur zwei Monate betrifft,
- sie unvorhersehbar war und
- der doppelte Grenzbetrag nicht überschritten wurde.
Der maximale Jahresverdienst kann in solchen Fällen bis zu 8.442 Euro betragen (14 × 603 Euro).
Wann ist das Überschreiten schädlich?
Ein unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt nicht mehr vor, wenn:
- die Grenze in mehr als zwei Monaten überschritten wird oder
- der Monatsverdienst auch nur in einem Monat über 1.206 Euro liegt.
In diesen Fällen entsteht für die betroffenen Monate Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen.
Sonderfall: Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei Beschäftigungen mit schwankendem Arbeitsentgelt sind auch mehrfache Überschreitungen der Monatsgrenze zulässig – aber nur, wenn der Jahresverdienst 7.236 Euro (12 × 603 Euro) nicht übersteigt.
Entscheidend ist, dass der Charakter der geringfügigen Beschäftigung erhalten bleibt. Extreme oder rein saisonale Schwankungen können dazu führen, dass kein Minijob mehr vorliegt.
Praxistipp für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst der nächsten zwölf Monate sorgfältig schätzen. Regelmäßige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind einzubeziehen. Eine nachvollziehbare Prognose schützt vor späteren Beitragsnachforderungen.
Fazit
Das unschädliche Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bietet Minijobbern und Arbeitgebern wichtige Flexibilität. Entscheidend sind jedoch die engen gesetzlichen Grenzen: maximal zwei Monate, unvorhersehbar und höchstens bis zum doppelten Monatsbetrag. Wer diese Regeln kennt und sauber anwendet, vermeidet Beitragsrisiken und erhält den Minijobstatus.
