Midijob: Geänderte Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Midijob: Geänderte Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch seit dem 1.7.2019 werden im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Sie brauchen die Beiträge also – anders als vor dem 1.7.2019 nicht mehr aus eigenen Mitteln auf den AN-Anteil von 9,3 % aufzustocken (§ 70 Abs. 1a SGB VI und § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2c SGB IV, eingefügt durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ vom 28.11.2018).

Die ermäßigte Bemessungsgrundlage bei einem Midijob wird seit dem 1.7.2019 nach folgender Berechnungsformel ermittelt (§ 163 Abs. 10 SGB VI):

Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Wie berechnet sich der Faktor F?

Wesentlicher Parameter der Formel ist der „Faktor F“, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Faktor errechnet sich, indem der Wert von 30 % (das ist die Pauschalabgabe für Minijobs) durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Der Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-, Arbeits- losen-, Kranken- und Pflegeversicherung (§ 163 Abs. 10 SGB VI).

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem „durchschnittlichen“ KV-Zusatzbeitragssatz gerechnet, der im Jahre 2020 von 0,9 % auf 1,1 % angehoben wird. Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird hingegen mit dem „kassenindividuellen“ KV-Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers gerechnet. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird vom Gesundheitsministerium bis zum 1. November festgesetzt. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von 2,5 % auf 2,4 % herabgesetzt.

Der Faktor F beträgt im Jahre 2020 somit 0,7547 (30 : 39,75).

Wie berechnet sich der Faktor F?

So wird der Faktor F berechnet.

Löst man die o.g. Berechnungsformel auf, erhält man folgende vereinfachte Gleitzonenformel für den Midijob:

Vereinfachte Gleitzonenformel

Vereinfachte Gleitzonenformel

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