Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Berechnung der Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuer grundlegend. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen.
Die Vorsorgepauschale ab 2026 berücksichtigt neue Teilbeträge, insbesondere für die Arbeitslosenversicherung. Für privat Versicherte entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale. Die Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuerberechnung.
Was ist die Vorsorgepauschale?
Damit Arbeitnehmer bereits im laufenden Jahr steuerlich entlastet werden, wird bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie ersetzt die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, um eine gleichmäßige Steuerwirkung zu erreichen.
Bisher bestand die Vorsorgepauschale aus folgenden Komponenten:
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung,
- einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Ab dem 1. Januar 2026 kommt ein weiterer Bestandteil hinzu:
- ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage ist § 39b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Details regelt das BMF-Schreiben vom 14. 08.2025 (BStBl 2025 I S. 1628).
Neue Berechnungsgrundlage ab 2026
Die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale bleibt weiterhin der Arbeitslohn – jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dabei gilt:
- Bei knappschaftlicher Rentenversicherung ist die spezielle Beitragsbemessungsgrenze nicht maßgeblich.
- Der Übergangsbereich (Arbeitslöhne von 603,01 Euro bis 2.000 Euro) ist steuerlich unbeachtlich.
Wichtig: Ob einzelne Teilbeträge berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Versicherungsstatus am Ende des Lohnzahlungszeitraums.
Was sich für privat Versicherte ändert
Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern entfällt ab 2026 die Möglichkeit, eine Mindestvorsorgepauschale anzusetzen. Stattdessen wird der tatsächliche Versicherungsbeitrag berücksichtigt – auf Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Das Verfahren:
- Die Versicherung meldet die relevanten Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt stellt die Beträge im Rahmen der ELStAM dem Arbeitgeber bereit.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt die Daten bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung.
Somit entfällt die Notwendigkeit, Papierbescheinigungen vorzulegen oder pauschale Beträge anzusetzen.
Neuer Teilbetrag: Arbeitslosenversicherung
Erstmals wird ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in der Vorsorgepauschale berücksichtigt – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Der Betrag wird nur dann angesetzt, wenn die Summe aus diesem und den anderen Teilbeträgen (für Kranken- und Pflegeversicherung) den Betrag von 1.900 Euro nicht übersteigt. Dies gilt für Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V.
Keine Änderungen bei gesetzlichen Versicherungen – aber neue Details
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bleiben die bisherigen Regelungen weitgehend bestehen. Allerdings weist das BMF darauf hin:
- Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (0,6 Prozentpunkte) wird berücksichtigt.
- Ebenso fließen Beitragsabschläge für Kinder (0,25 Prozentpunkte je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind) in die Berechnung ein.
Diese Feinjustierung betrifft ausschließlich die Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit
Die Vorsorgepauschale ab 2026 bringt spürbare Änderungen mit sich – insbesondere für privat Versicherte und für die Einbeziehung der Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse frühzeitig anpassen, um die neuen Vorgaben korrekt umzusetzen. Arbeitnehmer profitieren durch eine genauere und realitätsnähere steuerliche Entlastung bereits im laufenden Jahr.
