Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:

  • für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
  • für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
  • für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

Aktuell steigt die Bezugsgröße zum 1.1.2019 von 36.540 Euro auf 37.380 Euro. Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 373,80 Euro.

Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

 

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

SteuerGo

Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

4 Kommentare zu “Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen”:

  1. Jürgen Herkert

    Wer soll denn da noch durchblicken ohne parallele Buchführung, was sich im Laufe des Jahres so alles zusammen läppert? Die Erfinder dieses Systems haben doch nicht mehr alle Tassen im Schrank. Sie, als ‚Fachleute im Steuersektor‘ haben vielleicht noch die Übersicht, aber der Normalbürger, der täglich mit seinen eigenen Tagesaufgaben den Kopf schon bis oben hin voll hat, wird wieder der A…. der Nation sein. Man muss die Bürger mit lauter Kompliziertheit nur immer schön dumm halten, dann kann man sie auch weiter schön aussaugen. Aber, es gibt ja das Wählerkreuz!

    1. Peter Mieth

      Ich bin der gleichen Meinung, das wurde alles so komplex und unübersichtlich gestaltet, das der Normal-Bürger immer das Nachsehen hat. Aber wie gesagt, wir werden jeden einzelnen zur Verantwortung ziehen und mein Wahlkreuz für die nächsten Jahre steht absolut fest….

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rainer,

      sobald Sie mit Ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen.

      Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

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