Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt dauerhaft

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung oder Heirat

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2015 beträgt der Entlastungsbetrag 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 24b EStG).

In den Jahren 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).
NEU: Nunmehr wird die Befristung aufgehoben, sodass der höhere Entlastungsbetrag auch ab 2022 fortgilt (§ 24b EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2020„).

Wie wird der Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Das heißt: Der Entlastungsbetrag und die Erhöhungsbeträge können bereits während des Jahres steuermindernd beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen. Doch was müssen Sie dafür tun?

  • Der (Grund-)Entlastungsbetrag wird berücksichtigt, indem Sie beim Finanzamt ganz einfach die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. Allerdings wird dabei nur ein Kind berücksichtigt. Beim Antrag verlangt das Finanzamt eine Erklärung über Ihren Stand: „Erklärung für den Antrag auf Steuerklasse II“.
  • Für den Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind müssen Sie etwas mehr tun: Sie müssen sich beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Dieser Freibetrag wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt; er muss bis spätestens 30.11. des Jahres beantragt werden. Der Arbeitgeber greift auf die Datenbank zu, berücksichtigt den monatlichen Freibetrag und behält entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Für die Beantragung des Freibetrages ist die sonst übliche Antragsgrenze von 600 EUR nicht maßgeblich. Für den Antrag auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages verwenden Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“.
  • Wurde in 2020 ein Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden, denn der Antrag ist seit 2016 für zwei Jahre gültig.

2 Kommentare zu “Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt dauerhaft”:

  1. Sayna Solaimani

    Ich alleinerziehende Mutter mit drei Kindern
    Ich wollte fragen ob ich diese geld bekommen kann oder nicht
    Ich bin arbeitslos

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sayna,

      der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich allen Steuerzahlern zu, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und wird im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert das zu versteuernde Einkommen und somit die zu zahlende Einkommensteuer. Im Rahmen der Steuererklärung führt dies dann i.d.R. zu einer höheren Steuererstattung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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