Gewerkschaftsbeiträge absetzen: Ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Gewerkschaftsbeiträge absetzen: Ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Viele Arbeitnehmer geben in ihrer Einkommensteuererklärung keine einzelnen Werbungskosten an. Stattdessen berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass Gewerkschaftsbeiträge absetzen künftig auch dann möglich ist, wenn dieser Pauschbetrag gar nicht überschritten wird. Eine Gesetzesänderung sorgt hier ab dem Jahr 2026 für eine spürbare steuerliche Entlastung.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Grundregel in der Einkommensteuer

Aktive Arbeitnehmer erhalten für ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr. Dieser Betrag deckt typische Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Bewerbungskosten pauschal ab, ohne dass Nachweise erforderlich sind.

Für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt ein deutlich niedrigerer Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Auch hier entfällt grundsätzlich der Einzelnachweis von Kosten.

Bislang galt: Nur wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem jeweiligen Pauschbetrag lagen, wirkten sich zusätzliche Aufwendungen steuerlich aus.

Neue Regelung ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich absetzbar

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber diese Systematik gezielt durchbrochen. Beiträge zu Gewerkschaften zählen steuerlich zu den Beiträgen an Berufsstände und sonstige Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Nach der Neuregelung in § 9a Satz 3 Einkommensteuergesetz werden diese Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt. Das bedeutet konkret:

  • Gewerkschaftsbeiträge mindern das zu versteuernde Einkommen immer,
  • auch wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht überschritten wird,
  • erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2026.

Wer also bisher keine Steuerwirkung aus seinen Mitgliedsbeiträgen hatte, profitiert künftig automatisch.

Gesetzliche Begründung: Stärkung der Koalitionsfreiheit

In der Gesetzesbegründung stellt der Gesetzgeber klar, dass Gewerkschaften eine zentrale Rolle in der Arbeits- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland spielen. Die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz ist ein tragendes Element des sozialen Rechtsstaats.

Durch die steuerliche Begünstigung soll die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften gestärkt und die Beteiligung ihrer Mitglieder gefördert werden. Steuerrechtlich wird damit erstmals ausdrücklich anerkannt, dass Gewerkschaftsbeiträge unabhängig vom allgemeinen Werbungskostenabzug zu berücksichtigen sind.

Praxisbeispiel: Steuerliche Wirkung trotz Pauschbetrag

Ein Arbeitnehmer hat insgesamt nur geringe Werbungskosten von 600 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro greift automatisch. Zusätzlich zahlt er 300 Euro Gewerkschaftsbeiträge im Jahr.

Ab 2026 werden die 300 Euro zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen sinkt entsprechend – obwohl der Pauschbetrag nicht überschritten wird.

Wichtiger Hinweis: Streikgeld bleibt steuerfrei

Trotz der Absetzbarkeit der Beiträge gilt weiterhin: Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen müssen nicht versteuert werden. Diese Leistungen sind vollständig steuerfrei und unterliegen nicht einmal dem Progressionsvorbehalt. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 24.10.1990 (BStBl 1991 II Seite 337) entschieden.

Fazit

Die Möglichkeit, Gewerkschaftsbeiträge absetzen zu können, auch ohne den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu überschreiten, ist eine klare steuerliche Verbesserung für viele Beschäftigte. Ab 2026 wirken sich Mitgliedsbeiträge endlich immer steuermindernd aus – einfach, automatisch und ohne zusätzlichen Nachweisaufwand. Gerade für Arbeitnehmer mit geringen Werbungskosten ist das ein spürbarer Vorteil.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.