Ehrenamt: Höhere Steuerfreibeträge für Gemeinde- oder Stadtrat

Ehrenamt: Höhere Steuerfreibeträge für Gemeinde- oder Stadtrat

Viele Bürger sind in den Stadt- und Gemeinderäten ehrenamtlich aktiv. Für die Sitzungsteilnahme erhalten sie eine Entschädigung, deren Höhe durch die Gemeindesatzung bestimmt wird. Mit Steuerfreibeträgen soll der steuerlich abzugsfähige Aufwand für das Ehrenamt pauschal berücksichtigt werden.

  • Für Gemeinden mit bis zu 150.000 Einwohnern greift die Regel, dass eine Entschädigung für ein kommunales Mandat bis 250 Euro monatlich steuerfrei ist. Bis 2020 waren bis zu 200 Euro steuerfrei. Für größere Kommunen erhöhen sich die Steuerfreibeträge ab 2021 auf bis zu 367 Euro monatlich.
  • Die Steuerfreiheit basiert formal auf zwei unterschiedlichen Regelungen. Bis zu einem Betrag von jetzt 250 Euro ist sie über die Lohnsteuer-Richtlinien geregelt (R 3.12 LStR zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Für die höheren Beträge in größeren Kommunen gilt der sog. Ratsherren-Erlass.

Dieser staffelt die Freibeträge folgendermaßen:

Das sind die steuerfreien Höchstbeträge
Größe der Gemeinde oder Stadt 2013-2020 ab 1.1.2021
monatlich jährlich monatlich jährlich
bis zu 20.000 Einwohner

20.001 bis 50.000 Einwohner

50.001 bis 150.000 Einwohner

150.001 bis 450.000 Einwohner

mehr als 450.000 Einwohner

Euro
166 Euro204 Euro256 Euro306 Euro
1.248 Euro

1.992 Euro

2.448 Euro

3.072 Euro

3.672 Euro

125 Euro

199 Euro

245 Euro

307 Euro

367 Euro

1.500 Euro

2.388 Euro

2.940 Euro

3.684 Euro

4.404 Euro

 

SteuerGo

Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind mindestens bis 250 Euro (bis 2020: 200 Euro) monatlich bzw. bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (gemäß R 3.12 Abs. 3 LStR). Dieser Steuerbetrag übertrumpft also die genannten Beträge bei Gemeinden oder Städten bis 150.000 Einwohner und geht diesen vor.

Sind die gewährten Entschädigungen höher als die genannten Höchstbeträge, ist der übersteigende Teilbetrag als Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden (BFH-Urteil vom 8.8.1996, BFH/NV 1996 S. 897).

Die Einkünfte sind anzugeben in der „Anlage S“ (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).


Vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, Az. 34 – S 2337 – 007 – 46 790/12.

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