Ab Juli 2025 wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge deutlich attraktiver: Die Preisgrenze für die steuerliche Vergünstigung steigt von 70.000 auf 100.000 Euro. Davon profitieren nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmer mit einem betrieblich überlassenen E-Auto.
Steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. Für reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge gelten bereits heute deutliche Vergünstigungen:
- Pauschalmethode:
 Versteuerung mit nur 0,25 % des Brutto-Listenpreises pro Monat
 → entspricht 1 % von einem Viertel des Listenpreises
- Fahrtenbuchmethode:
 Ansatz von lediglich 25 % der tatsächlichen Anschaffungskosten
Diese steuerlichen Vorteile sind in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG geregelt. Bislang galt: Diese Sonderregelung war auf Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis bis 70.000 Euro beschränkt.
Ab Juli 2025: Erhöhung der Preisgrenze auf 100.000 Euro
Im Rahmen des „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ hat die Bundesregierung beschlossen, die bestehende Fördergrenze für die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen zu erhöhen:
- Neue Preisgrenze: 100.000 EUR Brutto-Listenpreis
- Begünstigte Fahrzeuge: Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
- Gültig ab: Anschaffungen nach dem 30.06.2025
Die neue Regelung greift sowohl bei der 1 %-Regelung (Pauschalmethode) als auch bei der Fahrtenbuchmethode.
Auch bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer findet diese Neuregelung Anwendung.
Fazit: Steuerliche Vorteile für teurere E-Dienstwagen nutzen
Mit der Anhebung der Preisgrenze auf 100.000 Euro verbessert sich die steuerliche Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge erheblich. Unternehmen und Arbeitnehmer können künftig auch bei höherwertigen E-Fahrzeugen von der günstigen 0,25 %-Regelung profitieren – ein weiterer Anreiz, auf emissionsfreie Mobilität umzusteigen.
 
						
Hallo Herr Rudolph,
in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG steht, … bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder … .
Mein Verständnis wäre, dass dies somit auch rückwirkend für Fahrzeuge gilt, die früher (z.B. in 04/2025) angeschafft wurden. In Ihrem Beitrag beschränken sie die relevanten Fzg. jedoch auf die „Anschaffungen nach dem 30.06.2025“.
Die Änderung zum Thema Absetzung für Abnutzung gilt jedoch wie von Ihnen geschrieben nur für Fahrzeuge die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Schüle
Hallo Schüle
die neue Preisgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG gilt ausdrücklich erst für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Das geht eindeutig aus dem neu eingefügten Anwendungssatz hervor:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de