Immer mehr Rentner fühlen sich durch die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Betriebsrenten finanziell belastet. Doch ist diese Regelung tatsächlich rechtmäßig? Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut die Rechtslage – auch bei Einmalauszahlungen. Was das für Betriebsrentner bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Volle Beitragspflicht für Betriebsrenten seit 2004
Seit dem Jahr 2004 unterliegen Betriebsrenten der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für pflichtversicherte Rentner. Das bedeutet konkret:
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 14,6 % ist in voller Höhe zu zahlen – also nicht wie bei der gesetzlichen Rente nur zur Hälfte.
- Zusätzlich kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hinzu, der derzeit im Schnitt bei etwa 2,5 % liegt.
- Für die Pflegeversicherung sind ebenfalls 3,6 % fällig – für Kinderlose sogar 4,2 %.
Diese Beiträge gelten nicht nur für laufende Betriebsrenten, sondern auch für einmalige Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen. Dabei wird die Kapitalleistung gleichmäßig über 120 Monate verteilt (§ 229 SGB V).
Beitragspflicht auch für Altverträge – kein Vertrauensschutz
Die Beitragspflicht gilt unabhängig davon, wann der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde – also auch für Altverträge vor 2004. Selbst wenn in der Ansparphase bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Ein sogenanntes Verbot der „Doppelverbeitragung“ existiert gesetzlich nicht.
Freibetrag bringt nur geringe Entlastung
Seit 2020 gibt es für pflichtversicherte Rentner einen Freibetrag bei der Krankenversicherung. Dieser liegt bei einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Im Jahr 2025 beträgt der monatliche Freibetrag 187,25 Euro.
Wichtig:
- Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung – bei der Pflegeversicherung existiert lediglich eine Freigrenze.
- Wird die Betriebsrente auch nur geringfügig über 187,25 Euro monatlich gezahlt, ist der gesamte Betrag in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte profitieren nicht vom Freibetrag. Das wurde durch mehrere Urteile des Bundessozialgerichts am 5.11.2024 bestätigt (Az. B 12 KR 9/23 R u. a.).
Aktuelles Urteil bestätigt Beitragspflicht bei Einmalzahlungen
Mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. L 1 KR 241/23) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Einmalzahlungen aus Direktversicherungen der Beitragspflicht unterliegen. Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Kläger rund 41.800 Euro als Kapitalleistung, woraus eine monatliche Bemessungsgrundlage von 348,45 Euro errechnet wurde – entsprechend wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 40,24 Euro monatlich erhoben.
Der Kläger argumentierte, dass seine Rente unter dem Freibetrag liege und keine laufende Leistung vorliege. Doch das Gericht urteilte:
Die Beitragspflicht ist verfassungsgemäß, auch bei Altverträgen. Die Anwendung der 1/120-Regelung verstößt nicht gegen den Schutz des Eigentums oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes. (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG sowie BVerfG-Beschluss vom 6.9.2010, 1 BvR 739/08)
Einordnung: Gesetzlich korrekt, aber gefühlt ungerecht
Rein juristisch ist die Belastung von Betriebsrenten mit Kranken- und Pflegeversicherung rechtens. Trotzdem empfinden viele Rentner die Regelung als ungerecht, vor allem wenn auch bereits in der Ansparphase Sozialabgaben gezahlt wurden. Die Politik erkennt das Problem, doch eine grundlegende Reform ist bisher nicht absehbar.