Behinderte und Pflegebedürftige: Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Behinderte und Pflegebedürftige: Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Das „Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II“ regelt , dass ab 2017 die Einstufung der Pflegebedürftigkeit – statt bisher in drei Pflegestufen – wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade erfolgt. Für Menschen, die „hilflos“ sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ haben, sieht das Steuergesetz zwei besondere Steuervergünstigungen vor. Welche Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ regelt das Bundesfinanzministerium und weist auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017 explizit darauf hin.

  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ haben Anspruch auf den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 EStG). Gleichgestellt mit dem Merkzeichen „H“ ist die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
  • Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, haben Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro. Die Pflege muss in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen erfolgen (§ 33b Abs. 6 EStG). Auch hierfür ist erforderlich, dass der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ besitzt oder die Pflegestufe III hat.

Seit dem 1.1.2017 sind die bisherigen drei Pflegestufen ersetzt durch fünf Pflegegrade. Die Frage ist, welche neuen Pflegegrade jetzt dem Merkzeichen „H“ entsprechen. Die Antwort lautet: Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich (BMF-Schreiben vom 19.8.2016, IV C 8-S 2286/07/10004).

  • Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
  • Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III.

Aktuell hat diese Neuregelung Bedeutung für die Steuererklärung 2017 im „Steuerhauptformular“ in Zeilen 61 bis 66. In der Anleitung wird hierzu erläutert, dass ab 2017 beide Pauschbeträge auch dann gewährt werden, wenn ein Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 4 oder 5 vorgelegt wird. Den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben, können Sie auch auf sich übertragen lassen. Dafür machen Sie entsprechende Angaben in der „Anlage Kind“.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.