Feldhilfe:
Auflösung von Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG oder nach R 6.6 EStR
Werden Rücklagen aufgelöst, führt dies zu Betriebseinnahmen. Dies gilt auch für einen evtl. Gewinnzuschlag bei Ansparabschreibungen.
Hier ist daher die Summe aus der Auflösung der verschiedenen Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG oder nach R 6.6 EStR einzutragen.