Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
Auf den ersten Blick erscheint ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze unvorteilhaft, denn zum einen ist die Rente wegen der Abschläge geringer, zum anderen fehlen die Beitragseinzahlungen bis 65 Jahre plus x Monate. Doch in der Gesamtschau kann die vorgezogene Rente durchaus vorteilhaft sein:
- Die Rente – wenngleich auch in reduzierter Höhe – erhalten Sie bereits längere Zeit vor dem regulären Renten-alter. Beispielsweise kann die „Rente für langjährig Versicherte“ mit 35 Versicherungsjahren schon ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden. So können Sie in den Genuss eines staatlichen Betrages kommen.
- Die Rentenfreizeit können Sie im Gegensatz zur berufstätigen Altersgenossen bereits früher und im aktiveren Alter genießen.
- Die Steuerbelastung ist niedriger. Mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts erhöht sich der Besteuerungsan-teil um 2 Prozentpunkte. Der so für das zweite Rentenbezugsjahr ermittelte persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens gilt, wird von Jahr zu Jahr geringer. Bei Rentenbeginn im Jahre 2014 beträgt der Besteuerungsanteil 68 % und der Rentenfreibetrag 32 %, bei Renteneintritt im Jahre 2016 beträgt der Besteuerungsanteil 72 % und der Rentenfreibetrag 28 %.
LOHNSTEUER KOMPAKT: Berechnungen zeigen, dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn lohnt, wenn die Lebenszeit mit 77 Jahren angenommen wird. Dann überwiegen die längere Rentenbezugsdauer und geringere Besteuerung die Altersabschläge. Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 80 bis 83 Jahren halten sich Vor- und Nachteile etwa die Waage, d.h. die Summe der niedrigeren Monatsrenten bei einem vorzeitigen Rentenbeginn entspricht insgesamt ungefähr dem Gesamtbetrag der höheren Monatsrenten bei späterem Beginn.
Die Rentenminderung können Sie ganz oder teilweise ausgleichen, wenn Sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig Beiträge einzahlen (§ 187a SGB VI). Dafür sieht das Gesetz folgende Steuervergünstigungen vor:
- Die Zahlung aus eigenen Mitteln können Sie als „Beiträge zur Altersvorsorge“ im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Zusammen mit laufenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung im Jahre 2014 mit 78 % bis zum Höchstbetrag von 15.600 Euro /31.200 Euro absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
- Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
LOHNSTEUER KOMPAKT: Falls Sie einen Kredit aufnehmen, um damit die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu finanzieren, sind die Schuldzinsen in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten bei den „sonstigen Einkünften“ nach § 22 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 21.7.1981, BStBl. 1982 II S. 41).
Rentenauskunft
Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, müssen Sie zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragen. Darin wird der notwendige Ausgleichsbetrag berechnet, der von der Höhe Ihrer Rente und der Abschläge abhängig ist. Diese Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger Versicherten ab vollendetem 55. Lebensjahr auf Antrag.
Lohnt sich die Ausgleichszahlung?
Der Ausgleich lohnt sich eher nicht. Wird beispielsweise eine Rente vorzeitig mit 63 Jahren bezogen, beträgt der Rentenabschlag 7,2 % und mehr. Würde dieser Abschlag etwa 100 Euro bedeuten, müsste für den Ausgleich dieser 100 Euro rund 25.000 Euro eingezahlt werden. Der Versicherte müsste 25.000 Euro freiwillige Ausgleichszahlung entrichten, um monatlich 100 Euro Rentenminderung zu kompensieren. Anders ausgedrückt: Erst in 20 Jahren hätte sich der gezahlte Betrag amortisiert. Ferner gilt zu bedenken, dass bei Ledigen, Kinderlosen, Witwen und Witwern nach deren Tod niemand von den erhöhten Renten profitiert.
mit 60 in rente gehen
Die Ausgleichszahlung kann sich sehr wohl lohnen, wenn sie als Sonderausgaben geltend gemacht werden und so die Abfindung des Arbeitgebers viel niedriger besteuert wird
Eine Frage zum Freibetrag wenn der Arbeitgeber aus einer Abfindung der Kauf der Abschläge ausführt. Die Hälfte der Zahlung ist /de/texte/2023/310/ steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Was ist mit der verbleibenden Hälfte? Unterliegt sie der 5tel Regelung wenn die Beträge passen und zweites, wird der Rentenfreibetrag durch diese Zahlungsweise ebenfalls reduziert?
Danke im Vorraus
werden die vorzeitigen Rentenbezüge mit der Unfall-Rente gekürzt?
Angenommen, ich dürfte nach Antrag beim Rentenversicherer 25.000 € durch eine Einmalzahlung ausgleichen und ich hätte im Steuerjahr 30.000 € Lohn-Steuern gezahlt. Welcher Anteil meiner Einmalzahlung wäre dann zu wieviel Prozent steuerlich absetzbar?