Umzugskosten wegen Arbeitszimmer: Kein Werbungskostenabzug

Umzugskosten wegen Arbeitszimmer: Kein Werbungskostenabzug
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Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Doch wenn der Grund für den Umzug lediglich die erstmalige Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers ist, bleibt der Steuerabzug außen vor – das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zum Thema „Umzugskosten wegen Arbeitszimmer“ klargestellt.

Ein Umzug aus rein privaten Gründen, etwa zur Verbesserung der Wohnsituation oder zur Schaffung eines Arbeitszimmers, ist steuerlich nicht begünstigt. Selbst in Zeiten von Homeoffice und pandemiebedingtem Arbeiten von zu Hause erkennt das Gericht keine ausreichend berufliche Veranlassung für einen solchen Umzug an.

Wann sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten ist jedoch möglich, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn:

  • ein Wechsel des Arbeitsplatzes erfolgt,
  • sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt oder
  • sich durch den Umzug die Arbeitsbedingungen wesentlich verbessern.

In diesen Fällen erkennt das Finanzamt beruflich veranlasste Umzugskosten an.

BFH: Umzug wegen Arbeitszimmer keine berufliche Veranlassung

Mit Urteil vom 5. Februar 2025(Az. VI R 3/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umzugskosten wegen Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen – auch dann nicht, wenn im Homeoffice gearbeitet wird. Der BFH kassierte damit das anderslautende Urteil der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 190/22).

Der Fall im Detail:

Ein Ehepaar arbeitete vor der Corona-Pandemie im Betrieb ihrer Arbeitgeber. Mit Beginn der Pandemie wurden sie von ihren Arbeitgebern gebeten, im Homeoffice zu arbeiten. Die vorhandene Drei-Zimmer-Wohnung, die sie mit ihrer Tochter bewohnten, reichte dafür nicht aus. Aus diesem Grund zogen sie im Mai 2020 in eine größere Wohnung mit fünf Zimmern. Zwei Räume wurden zu häuslichen Arbeitszimmern umfunktioniert.

Die Kläger machten sowohl die Kosten für die Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten wegen Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Arbeitszimmer anerkannte, wurden die Umzugskosten abgelehnt – zu Recht, wie der BFH bestätigte.

Begründung des BFH:

Es fehle an einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung für den Umzug. Die erstmalige Möglichkeit, ein Arbeitszimmer in der neuen Wohnung einzurichten, reicht nicht aus. Denn neben beruflichen Erwägungen spielen stets auch private Motive – wie der Wunsch nach mehr Wohnraum oder einer besseren Lebensqualität – eine Rolle.

Auch wenn das Arbeiten im Homeoffice zur neuen Normalität geworden ist, ändert das laut BFH nichts an der Bewertung: Die Entscheidung, ein Arbeitszimmer einzurichten, sei regelmäßig multikausal – also sowohl privat als auch beruflich motiviert. Die Verbesserung der privaten Wohnsituation sei dabei nicht zu trennen von der besseren Arbeitssituation.

Fazit: Keine Steuerersparnis bei Umzug für ein Arbeitszimmer

Umzugskosten wegen Arbeitszimmer sind nicht steuerlich abziehbar, wenn keine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige pandemiebedingt gezwungen war, im Homeoffice zu arbeiten. Wer plant, aus diesem Grund umzuziehen, sollte wissen: Der Fiskus erkennt solche Kosten nicht als Werbungskosten an.

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