Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann viele der entstehenden Mehrkosten steuerlich geltend machen. Besonders relevant ist dabei die doppelte Haushaltsführung, denn hier lassen sich Unterkunftskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Allerdings greift seit Jahren eine klare Begrenzung: Für die Unterkunft am Beschäftigungsort sind monatlich höchstens 1.000 Euro abziehbar.
Umso wichtiger ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, das für Klarheit sorgt. Denn nicht alle Kosten rund um die Zweitwohnung fallen unter diese Grenze. Stellplatzkosten gehören ausdrücklich nicht dazu.
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