Rentenfreibetrag Witwenrente: Neuberechnung bei Einkommensanrechnung

Rentenfreibetrag Witwenrente: Neuberechnung bei Einkommensanrechnung
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Ändert sich die Witwen- oder Witwerrente durch die Anrechnung eigenen Einkommens, kann das Auswirkungen auf die Steuer haben – insbesondere auf den Rentenfreibetrag. Viele wissen nicht, dass in solchen Fällen der Rentenfreibetrag Witwenrente neu berechnet wird. Erfahren Sie hier, wie die Finanzverwaltung damit umgeht, welche Urteile bereits vorliegen und wie Sie Ihre Steuerbescheide absichern können.

Gesetzliche Rente und Rentenfreibetrag: So funktioniert die Besteuerung

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der Besteuerung. Entscheidend ist dabei der sogenannte Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Für Renten, die 2024 beginnen, beträgt dieser Anteil 83 %. Daraus ergeben sich folgende Grundregeln:

  • Im ersten und zweiten Rentenbezugsjahr gilt der feste Besteuerungsanteil. Der verbleibende Anteil der Rente ist steuerfrei und wird als persönlicher Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben.
  • Ab dem dritten Jahr bleibt dieser Rentenfreibetrag konstant. Zukünftige Rentenanpassungen erhöhen ausschließlich den steuerpflichtigen Teil der Rente.
  • Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro wird vom steuerpflichtigen Rentenbetrag abgezogen.

Wann der Rentenfreibetrag neu berechnet wird – und wann nicht!

Eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags erfolgt nur bei besonderen Umständen, etwa:

  • Nachzahlungen von Rentenbeträgen,
  • Wechsel von Teil- zur Vollrente (oder umgekehrt),
  • Anpassungen bei Witwen- und Witwerrenten durch Einkommensanrechnung.

Diese letzte Konstellation ist besonders relevant, denn hier stellt sich die Frage: Gilt die Änderung als regelmäßige Rentenanpassung – oder als außergewöhnlicher VGerade bei der Einkommensanrechnung stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich um eine reguläre Rentenanpassung oder um einen steuerlich relevanten Sonderfall, der eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags Witwenrente auslöst?organg?

Rentenfreibetrag Witwenrente: Neuberechnung bei Einkommensanrechnung

Witwen- und Witwerrenten unterliegen einer jährlichen Einkommensanrechnung. Überschreitet das eigene Einkommen bestimmte Freibeträge, wird die Rente gekürzt. In der Praxis kann sich dadurch der Jahresbetrag der Rente erheblich ändern – mit direkten Folgen für die Steuer:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2015 klargestellt, dass eine solche Änderung zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags führen muss (BFH-Urteil vom 17.11.2015, X R 53/13).

Die Finanzverwaltung folgt dieser Linie – so auch im BMF-Schreiben vom 19.08.2013, BStBl. I 2013 S. 1087.

Die Neuberechnung erfolgt anteilig: Der neue Jahresrentenbetrag wird ins Verhältnis zum bisherigen Rentenbetrag gesetzt, aus dem ursprünglich der persönliche Freibetrag berechnet wurde.

Aktuelles Verfahren: BFH prüft bisherige Praxis

Ein aktuelles Verfahren vor dem BFH (Az.: X R 4/25) könnte die bisherige steuerliche Behandlung bestätigen oder infrage stellen. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.11.2024, 14 K 9179/21) bereits im Sinne der bisherigen Praxis entschieden:

  • Der Kläger erhielt eine Witwerrente, deren Jahresbetrag aufgrund der nachträglichen Anrechnung eigenen Einkommens deutlich gesenkt wurde.
  • Die DRV (Deutsche Rentenversicherung) übermittelte dem Finanzamt für 2018 nur noch eine Rente von 5.642 Euro, davon waren 966 Euro ein Anpassungsbetrag.
  • Das Finanzamt berechnete einen neuen steuerfreien Anteil von nur noch 2.338 Euro – was für den Kläger eine steuerliche Verschlechterung bedeutete.

Die Klage blieb erfolglos – mit der Begründung, dass Einkommensanrechnungen nicht als gewöhnliche Rentenanpassungen gelten. Sie stellen laut Finanzverwaltung und Rechtsprechung einen Ausnahmefall dar, der die Neuberechnung des Rentenfreibetrags Witwenrente rechtfertigt.

Empfehlung: Einspruch einlegen und Verfahren offen halten

Betroffene, deren Rentenfreibetrag durch Einkommensanrechnung verändert wurde, sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Solange das Verfahren vor dem BFH läuft, kann unter Verweis auf das Aktenzeichen X R 4/25 ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So sichern sich Betroffene mögliche Steuervorteile, falls der BFH von der bisherigen Rechtsauffassung abweichen sollte.

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