Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen: Bescheid ändern lassen

Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen: Bescheid ändern lassen
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Der Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen – für viele pflegende Angehörige ist genau das ein wichtiges Thema. Denn häufig wird erst Jahre später klar, dass für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen ein steuerlicher Pauschbetrag hätte geltend gemacht werden können. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Lange galt: Zu spät ist zu spät. Doch eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bringt Bewegung in diese Frage.

Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann ein Pflege-Pauschbetrag zusteht, warum er auch rückwirkend berücksichtigt werden kann und was Betroffene jetzt konkret tun sollten.

Gesetzliche Grundlage des Pflege-Pauschbetrags

Der Pflege-Pauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz geregelt. Er steht Personen zu, die einen pflegebedürftigen Menschen unentgeltlich, also ohne Bezahlung, persönlich pflegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass für die gepflegte Person ein Pflegegrad festgestellt wurde.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt seit 2021:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro

Der Pauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt damit steuermindernd.

Typisches Problem aus der Praxis

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Pflegegrad zwar festgestellt wurde, der Pflege-Pauschbetrag aber in der Steuererklärung nicht beantragt wird. Die Gründe sind vielfältig: fehlende Kenntnis, Unsicherheit oder schlicht ein Versehen. Wird der Steuerbescheid später bestandskräftig, lehnt das Finanzamt eine Änderung oft mit dem Hinweis auf abgelaufene Einspruchsfristen ab.

Genau hier setzt die aktuelle Rechtsprechung an.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2025 (Az. 14 K 1541/24 E) entschieden, dass ein Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als sogenannter Grundlagenbescheid anzusehen ist. Damit entfaltet er Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid.

Folge: Wurde der Pflege-Pauschbetrag trotz bestehendem Pflegegrad nicht berücksichtigt, kann der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung geändert werden – selbst dann, wenn er bereits bestandskräftig ist.

Das Gericht stellte klar, dass es nicht erforderlich ist, dass der Grundlagenbescheid alle Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG regelt. Entscheidend ist allein die bindende Feststellung des Pflegegrades.

Der entschiedene Fall kurz erklärt

Im Streitfall hatten Eheleute in den Steuererklärungen 2021 und 2022 zwar einen Grad der Behinderung angegeben, jedoch keine Pflege-Pauschbeträge beantragt. Erst in der Steuererklärung 2022 legten sie die Pflegegradbescheide vor und beantragten rückwirkend die Pauschbeträge.

Das Finanzamt lehnte ab – zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Die Steuerbescheide mussten geändert werden.

Revision beim Bundesfinanzhof

Allerdings ist Vorsicht geboten: Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. VI R 19/25). Das letzte Wort hat somit der Bundesfinanzhof noch nicht gesprochen. Bis zu dessen Entscheidung besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Praktische Hinweise für Betroffene

Wer den Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen möchte, sollte jetzt aktiv werden:

  • Änderungsantrag für den betroffenen Steuerbescheid stellen
  • Pflegegradbescheid beifügen
  • Bei Ablehnung Einspruch einlegen
  • Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat

Selbst wenn das Finanzamt zunächst ablehnt, kann sich Hartnäckigkeit lohnen.

Fazit

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf stärkt die Rechte pflegender Angehöriger erheblich. Sie zeigt, dass steuerliche Entlastungen nicht allein an formalen Versäumnissen scheitern müssen. Wer einen Pflegegrad nachweisen kann, hat gute Chancen, den Pflege-Pauschbetrag auch rückwirkend zu erhalten. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Betroffene ihre Ansprüche sichern und Verfahren offenhalten.

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