Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen

Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragenVom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Dies sind Lohnsteuerklasse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Behinderte sowie ein Lohnsteuerfreibetrag (für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Im monatlichen Lohnsteuertarif sind u. a. der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) mit einem Zwölftel bereits berücksichtigt.

Haben Sie nun höhere Werbungskosten (z. B. für Fahrten, doppelte Haushaltsführung, Fortbildung) oder Sonderausgaben (z. B. Ausbildungskosten) als die genannten Pauschbeträge oder andere steuerlich relevante Aufwendungen (z. B. außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus Vermietung, Ausgaben für Kinderbetreuung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen), können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung am Jahresende geltend machen und erhalten dann eine Steuererstattung. Das bedeutet jedoch, dass Sie ein Jahr und länger auf die Steuerrückzahlung warten müssen und dem Fiskus einen zinslosen Kredit gewähren.

Das muss nicht sein! Sie können sich Ihre Steuererstattung bereits im Voraus sichern! Machen Sie dazu die voraus-sichtlichen Aufwendungen bereits zu Jahresanfang geltend und lassen sich einen Freibetrag in den ELStAM eintragen. So zahlen Sie während des Jahres weniger Lohnsteuer und erhalten ein höheres Nettogehalt.

Den Freibetrag zieht der Arbeitgeber dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst ab, und nur vom verminderten Betrag wird die Monatslohnsteuer – und folglich auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer – berechnet.

LOHNSTEUER KOMPAKT: Auch wenn Sie bereits im Vorjahr einen solchen Freibetrag genutzt und die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, ist ein erneuter Antrag für das neue Jahr erforderlich. Hierzu genügt jedoch der „vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung„. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.

Den Freibetrag müssen Sie beim Finanzamt eintragen lassen. Möglich ist dies für das Jahr 2015 bereits ab Oktober 2014. Zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2015 oder den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2015.

Welche ELStAM für Ihre Person in der Datenbank gespeichert sind, können Sie jederzeit im ElsterOnline-Portal einsehen. Dazu ist eine einmalige kostenfreie Registrierung mit der Steuer-Identifikationsnummer erforderlich.

5 Kommentare zu “Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Renate,

      Sie machen im Mantelbogen lediglich Angaben zur Behinderung. Der Behinderten-Pauschbetrag wird dann abhängig von Grad der Behinderung automatisch berücksichtigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Silke

    Habe eine Behinderung von 70 % mein Arbeitgeber weiß nichts davon. Kann ich die behindertenpauschale trotzdem beantragen oder erfährt der Arbeitgeber davon?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Petra,

      mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ wurde ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

      Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen. Auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB zwischen 20 und 50 vollständig wird zudem verzichtet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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