Kinderzuschlag für Geringverdiener: Erhöhung zum 1. Juli 2019

Kinderzuschlag für Geringverdiener: Erhöhung zum 1. Juli 2019

Der Bundestag hat am 21.3.2019 das „Starke-Familien-Gesetz“ verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt. Zu diesem Zweck werden der Kinderzuschlag zum Kindergeld erhöht und neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Besonders Alleinerziehende sollen durch das „Starke-Familien-Gesetz“ profitieren.

Zum 1. Juli 2019 wird der Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz) von jetzt maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag, den es zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt. Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 100 Prozent. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten.

Zum 1. Januar 2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Damit wird die sog. Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, abgeschafft.

Ferner wird zum 1. August 2019 das sog. Bildungs- und Teilhabepaket verbessert: Das Schulstarterpaket steigt von 100 Euro auf 150 Euro und in den Folgejahren entsprechend der Steigerung der Regelsätze. Die monatliche Teilhabeleistung steigt von 10 Euro auf 15 Euro; damit können die Kinder und Jugendlichen zum Beispiel den Beitrag für Musik- und Sportvereine bezahlen. Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte fallen weg. Darüber hinaus kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist.

Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.

Der Bund investiert von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

(Quelle: Bundesfamilienministerium, Pressemeldung vom 21.3.2019).

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