Eltern können für ein behindertes Kind unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus erhalten. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei spielt der sogenannte behinderungsbedingte Mehrbedarf eine wichtige Rolle.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass auch Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung als solcher Mehrbedarf anerkannt werden können. Dadurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld auch bei volljährigen Kindern ergeben.
Gesetzliche Grundlage für Kindergeld bei behinderten Kindern
Die maßgebliche Regelung findet sich in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
- außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und
- die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Der Gesetzestext ist abrufbar unter
§ 32 EStG auf gesetze-im-internet.de.
Ob ein Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, hängt davon ab, ob seine eigenen Einkünfte und Bezüge den notwendigen Lebensbedarf decken.
Zum Lebensbedarf zählen:
- der Grundbedarf (allgemeine Lebenshaltungskosten)
- ein behinderungsbedingter Mehrbedarf
Gerade dieser Mehrbedarf entscheidet häufig darüber, ob weiterhin Kindergeld bei behinderten Kindern gezahlt wird.
Was zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehört
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder typischerweise nicht haben. Dazu können beispielsweise gehören:
- Pflegekosten
- zusätzliche Fahrtkosten
- spezielle Hilfsmittel
- besondere Wohnanforderungen
Diese Kosten müssen grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
BFH-Urteil: Mehrkosten für rollstuhlgerechte Wohnung zählen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.10.2025 (Az. III R 11/24) entschieden, dass Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit berücksichtigt werden müssen.
Der entschiedene Fall
Der Sohn der Klägerin hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, RF und B. Er lebte in einer Mietwohnung und bezog Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld. Die Miete wurde vollständig vom Jobcenter übernommen.
Die Familienkasse lehnte das Kindergeld jedoch ab. Begründung: Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes würden seinen Lebensbedarf geringfügig übersteigen. Deshalb sei er nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Die zusätzlichen Kosten der rollstuhlgerechten Wohnung wurden von der Familienkasse nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung. Die Richter stellten klar: Wenn sozialrechtlich ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen einer Behinderung anerkannt wird, muss dies grundsätzlich auch im Kindergeldrecht berücksichtigt werden.
Das bedeutet:
- Führt ein erhöhter Raumbedarf zu höherer Miete,
- handelt es sich um behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Diese sind bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.
Dabei ist unerheblich,
- ob eine stationäre Unterbringung vorliegt oder nicht
- nach welchem Sozialgesetzbuch die Leistungen gezahlt werden.
Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II können behinderungsbedingte Mehrkosten enthalten.
Nachweis und Schätzung von Mehrkosten
Grundsätzlich muss der behinderungsbedingte Mehrbedarf nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können dafür auch Bescheide über Sozialleistungen als Nachweis dienen. Kann die genaue Höhe der Kosten nicht festgestellt werden, darf das Finanzgericht den Betrag schätzen. Grundlage dafür ist § 162 AO.
Weitere wichtige Hinweise aus dem Urteil
Das Urteil enthält darüber hinaus weitere interessante Aspekte. So betont der Bundesfinanzhof, dass eine Behinderung auch mittelbar ursächlich für fehlende Selbstunterhaltsfähigkeit sein kann.
Ein Beispiel aus der Entscheidung: Wurde eine Person wegen ihrer Behinderung als Hochrisikopatient während der Corona-Pandemie eingestuft und konnte deshalb zeitweise nicht arbeiten, kann auch dies dazu führen, dass die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt sind.
Zudem fordert der Bundesfinanzhof eine gründliche Prüfung durch Familienkassen und Finanzgerichte. Dabei müssen unter anderem folgende Punkte untersucht werden:
- Größe der Wohnung
- Barrierefreiheit
- Ausstattung
- Lage der Wohnung
Nur so lässt sich feststellen, ob tatsächlich behinderungsbedingte Mietmehraufwendungen vorliegen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Familien mit behinderten Kindern deutlich. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung können den behinderungsbedingten Mehrbedarf erhöhen und damit dazu führen, dass weiterhin Kindergeld bei behinderten Kindern gezahlt wird.
Für betroffene Eltern lohnt es sich daher, behinderungsbedingte Wohnkosten sorgfältig zu dokumentieren und entsprechende Bescheide über Sozialleistungen aufzubewahren. Sie können im Streitfall ein wichtiger Nachweis sein.
