Die Heimunterbringung spielt im Steuerrecht eine wichtige Rolle, wenn es um den Abzug außergewöhnlicher Belastungen geht. Viele Betroffene gehen davon aus, dass sämtliche Heimkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Das ist jedoch nur teilweise richtig. Besonders problematisch wird es, wenn nur ein Ehepartner pflegebedürftig ist, der andere aber freiwillig mit in das Heim zieht.
Grundsätzlich gilt: Kosten für die Heimunterbringung können nur dann nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Genau hier liegt der entscheidende Knackpunkt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
„Zwangsläufig“ bedeutet dabei:
- aus tatsächlichen Gründen (z. B. Krankheit),
- aus rechtlichen Gründen oder
- aus sittlichen Gründen.
Nur wenn mindestens einer dieser Gründe vorliegt, erkennt das Finanzamt die Kosten an.
BFH-Urteil: Kein Abzug für den gesunden Ehepartner
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.04.2010 (Az. VI R 51/09) klargestellt:
Zieht ein gesunder Ehepartner aus persönlichen Gründen mit in ein Pflege- oder Seniorenheim, sind dessen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Begründung der Richter:
- Keine tatsächliche Zwangslage: Nur der pflegebedürftige Ehepartner ist aus gesundheitlichen Gründen auf das Heim angewiesen. Für den gesunden Partner besteht keine solche Notwendigkeit.
- Keine rechtliche Verpflichtung: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass Ehepartner gemeinsam in einem Heim leben müssen. Auch eine Verpflichtung zum gemeinsamen Haushalt besteht steuerlich nicht.
- Keine sittliche Zwangsläufigkeit: Nach Auffassung des BFH erwartet die Gesellschaft nicht zwingend, dass ein gesunder Ehepartner sein Zuhause aufgibt, um den Partner ins Heim zu begleiten.
Das bedeutet: Selbst wenn die Entscheidung menschlich nachvollziehbar ist, reicht dies steuerlich nicht aus.
Haushaltsersparnis: Kürzung trotz doppelter Belastung
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die sogenannte Haushaltsersparnis.
Wird der bisherige gemeinsame Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Heimkosten des pflegebedürftigen Ehepartners pauschal. Für 2026 beträgt diese Kürzung 12.348 Euro.
Das gilt auch dann, wenn:
- beide Ehepartner ins Heim ziehen,
- dort getrennte Apartments bewohnen,
- und insgesamt höhere Kosten entstehen als zuvor.
Die Folge: Die steuerlich abziehbaren Kosten reduzieren sich, obwohl faktisch eine höhere finanzielle Belastung vorliegt.
Praxisbeispiel: Typischer Fall aus dem Alltag
Ein Ehepaar gibt seine gemeinsame Wohnung auf. Der Ehemann ist pflegebedürftig und zieht in ein Pflegeheim. Die Ehefrau begleitet ihn und mietet dort ebenfalls ein Apartment.
- Ehemann: Heimkosten grundsätzlich abziehbar (abzüglich Haushaltsersparnis)
- Ehefrau: Keine steuerliche Berücksichtigung ihrer Kosten
Obwohl beide höhere Ausgaben haben, erkennt das Finanzamt nur einen Teil an.
Wichtige Ausnahme: Krankheitsbedingte Heimunterbringung
Der BFH hat später (Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09) die Voraussetzungen etwas gelockert:
Auch ohne formelle Pflegebedürftigkeit können Kosten abziehbar sein, wenn der Aufenthalt im Heim krankheitsbedingt erforderlich ist.
Entscheidend ist also nicht zwingend ein Pflegegrad, sondern die medizinische Notwendigkeit.
Fazit: Steuerlich klare, aber strenge Linie
Die Rechtsprechung zur Heimunterbringung ist eindeutig, aber für viele Betroffene schwer nachvollziehbar:
- Nur krankheits- oder pflegebedingte Heimkosten sind abziehbar
- Der gesunde Ehepartner bleibt steuerlich außen vor
- Zusätzlich reduziert die Haushaltsersparnis die abziehbaren Beträge
Kritisch bleibt insbesondere die Bewertung der „sittlichen Verpflichtung“. Dass die gemeinsame Lebensführung steuerlich keine Rolle spielt, steht im Spannungsverhältnis zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz.
Für die Praxis bedeutet das: Vor einem Umzug in ein Heim sollte unbedingt geprüft werden, welche steuerlichen Folgen entstehen – denn gut gemeinte Entscheidungen können unerwartete finanzielle Nachteile haben.
