Heimkosten der Eltern steuerlich absetzen

Heimkosten der Eltern steuerlich absetzen
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Wenn Eltern in einem Pflege- oder Altenheim leben, reichen ihre eigenen Einkünfte oft nicht aus, um die Kosten vollständig zu decken. In vielen Fällen müssen deshalb die Kinder finanziell einspringen. Die entscheidende Frage lautet dann: Lassen sich Heimkosten der Eltern steuerlich absetzen?

Tatsächlich ist ein steuerlicher Abzug möglich. Welche Regelung greift, hängt jedoch stark vom Grund der Heimunterbringung ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt oder ausschließlich altersbedingt ist.

Gesetzliche Grundlage im Einkommensteuerrecht

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt zwei unterschiedliche Möglichkeiten, Heimkosten der Eltern steuerlich zu berücksichtigen:

Welche Vorschrift angewendet wird, richtet sich vor allem nach der Ursache der Heimunterbringung.

Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung

Erfolgt die Heimunterbringung aufgrund von Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder einer Behinderung, können Kinder übernommene Heimkosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend machen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und höher sind als die sogenannte zumutbare Belastung.

Zu den abziehbaren Heimkosten gehören insbesondere:

  • Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft
  • Kosten für Verpflegung

Allerdings erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nur dann an, wenn die Kosten tatsächlich zwangsläufig sind. Das bedeutet insbesondere:

  • Der Elternteil darf kein oder nur geringes Vermögen besitzen.
  • Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils reichen nicht aus, um die Heimkosten selbst zu tragen.

Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung

Wird durch den Heimaufenthalt der bisherige eigene Haushalt des Elternteils aufgegeben, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Kosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis. Diese Kürzung soll berücksichtigen, dass Kosten für den bisherigen Haushalt (zum Beispiel Miete oder Lebensmittel) entfallen.

Der abgezogene Betrag kann jedoch zusammen mit weiteren Unterhaltsleistungen – etwa für Kleidung oder Versicherungen – bis zum Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Wichtig ist außerdem ein weiterer Grundsatz aus der Rechtsprechung: Aufwendungen für die Pflege oder Heimunterbringung eines Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige zuvor das gesamte Vermögen des Angehörigen übernommen hat, während dieser bereits im Rentenalter war (BFH-Urteil vom 12.11.1996, BStBl 1997 II S. 387).

Heimunterbringung nur aus Altersgründen

Erfolgt der Heimaufenthalt nicht wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sondern ausschließlich aus Altersgründen, gelten die übernommenen Kosten steuerlich als Unterhaltsleistungen.

In diesem Fall können die Kinder die Heimkosten nur im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigen. Der Abzug ist dabei auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.

Unterhaltshöchstbetrag im Jahresvergleich

Der steuerlich abziehbare Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag und wird regelmäßig angepasst.

Jahr Unterhaltshöchstbetrag plus Anrechnungsfreibetrag maßgebliche Grenze
2025 12.096 Euro 624 Euro 12.720 Euro
2026 12.348 Euro 624 Euro 12.972 Euro

Nur wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils unter dieser Grenze liegen, können Kinder Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.

Praktisches Beispiel

Eine Mutter lebt aus Altersgründen in einem Seniorenheim. Ihre jährlichen Einkünfte betragen 10.000 Euro.

Da dieser Betrag unter der maßgeblichen Grenze von 12.720 Euro im Jahr 2025 liegt, kann das Kind grundsätzlich einen Teil der übernommenen Heimkosten im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags steuerlich absetzen.

Liegen die Einkünfte hingegen über dieser Grenze, entfällt der steuerliche Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG.

Entlastung beim Elternunterhalt seit 2020

Eine wichtige sozialrechtliche Änderung betrifft den sogenannten Elternunterhalt. Seit dem 01.01.2020 gilt nach § 94 Abs. 1a SGB XII: Kinder müssen sich an Pflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich nur beteiligen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.

Diese Regelung entlastet viele Angehörige erheblich, da ein Rückgriff des Sozialamts bei niedrigeren Einkommen ausgeschlossen ist.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen können grundsätzlich auch als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sein. Dabei wird ein Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Diese Steuerermäßigung steht jedoch nur der Person zu, die selbst im Heim untergebracht ist und die Aufwendungen trägt. Zahlen dagegen Kinder die Kosten für die Heimunterbringung der Eltern, können sie diese Steuerermäßigung nicht nutzen.

Fazit: Heimkosten der Eltern steuerlich absetzen ist möglich – aber nicht immer

Ob sich Heimkosten der Eltern steuerlich absetzen lassen, hängt stark vom Grund der Heimunterbringung ab.

Bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit können Kinder übernommene Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Erfolgt die Heimunterbringung dagegen ausschließlich aus Altersgründen, kommt meist nur der begrenzte Abzug als Unterhaltsleistung nach § 33a Abs. 1 EStG infrage.

Entscheidend sind daher immer die konkreten Umstände des Einzelfalls – insbesondere Pflegegrad, Einkünfte des Elternteils und die tatsächliche Kostenübernahme durch die Kinder.

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