Grundrentenzuschlag: Freiwillige Beiträge zählen nicht

Grundrentenzuschlag: Freiwillige Beiträge zählen nicht
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Wer auf den Grundrentenzuschlag hofft, sollte genau hinsehen: Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung helfen nicht weiter. Nur Pflichtzeiten zählen. Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren anrechenbaren Grundrentenzeiten können einen Grundrentenzuschlag erhalten. Doch wer sich auf freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlässt, wird enttäuscht: Diese werden laut aktueller Rechtsprechung nicht berücksichtigt – mit weitreichenden Folgen für die Rentenhöhe.

Was zählt zu den Grundrentenzeiten?

Die Grundrente soll Menschen unterstützen, die trotz jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit nur eine geringe Rente erhalten. Der Grundrentenzuschlag wird gestaffelt gezahlt, sobald mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorliegen. Ab 35 Jahren wird der Zuschlag in voller Höhe gewährt.

Zu den anrechenbaren Grundrentenzeiten zählen ausschließlich folgende Zeiträume:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
  • Pflichtbeiträge während Kindererziehung oder Pflege
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege
  • Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR)

Freiwillige Beiträge sind hingegen nicht förderfähig im Sinne der Grundrente. Einen detaillierten Überblick bietet der Fragen-Antworten-Katalog der Deutschen Rentenversicherung.

Aktuelles Urteil: Freiwillige Beiträge zählen nicht

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Juni 2025 (Az. B 5 R 3/24 R) schafft jetzt Klarheit: Freiwillig geleistete Rentenbeiträge zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Im konkreten Fall hatte ein Rentner geklagt, weil ihm der Zuschlag verweigert wurde. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte seinen Antrag abgelehnt – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Der Kläger konnte nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorweisen. Zusätzlich hatte er über 26 Jahre (312 Monate) freiwillige Beiträge gezahlt. Da aber laut Gesetz nur Pflichtbeiträge zählen, blieb er unter der Schwelle von 33 Jahren – und erhielt keinen Zuschlag.

Das BSG betonte, dass diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei. Pflichtversicherte haben keine Wahl und zahlen in der Regel über viele Jahre höhere Beiträge. Freiwillig Versicherte hingegen können ihre Beitragshöhe selbst bestimmen oder die Zahlung unterbrechen.

Gesetzgeber wollte gezielte Förderung

Ziel der Grundrente ist es, insbesondere jene zu unterstützen, die trotz lebenslanger Arbeit unterdurchschnittlich verdient haben. Freiwillige Beiträge allein reichen dafür nicht aus. Dass der Gesetzgeber hier differenziert, ist laut BSG zulässig und entspricht dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Rentenrecht.

Gerade in den Jahren vor der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde häufig nur der Mindestbeitrag freiwillig gezahlt. Eine Anrechnung dieser Beiträge würde laut Gericht das Ziel der Grundrente verfehlen.

Das Urteil hat damit Signalwirkung: Wer den Grundrentenzuschlag erhalten will, muss möglichst viele Pflichtbeitragszeiten nachweisen können. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung verbessern zwar den allgemeinen Rentenanspruch – für den Grundrentenzuschlag sind sie jedoch wirkungslos.

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