Gesundheitsangebote des Arbeitgebers liegen im Trend. Viele Unternehmen investieren in Kurse zu Bewegung, Ernährung oder mentaler Gesundheit. Steuerlich ist dabei jedoch entscheidend, ob und in welchem Umfang solche Maßnahmen zu Gesundheitsförderung begünstigt sind. Aktuell sorgt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg für Klarheit – und für neue Unsicherheit, denn der Bundesfinanzhof muss noch entscheiden.
Steuerfreie Gesundheitsförderung: Was ist grundsätzlich möglich?
Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Neben dieser betragsmäßig begrenzten Steuerbefreiung gibt es einen weiteren – deutlich weitergehenden – Ansatz: Liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, sind entsprechende Leistungen vollständig steuerfrei, also auch oberhalb von 600 Euro. Genau hier setzt der aktuelle Streitfall an.
Der entschiedene Fall: Ganzheitliches Gesundheitstraining
Ein Arbeitgeber bot seinen Beschäftigten ein mehrwöchiges Gesundheitskonzept mit mehreren Modulen an. Ziel war es, durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil zu fördern. Die Inhalte umfassten insbesondere:
- Bewegungsförderung
- gesunde Ernährung
- psychische Gesundheit
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 34 EStG an (im Streitjahr noch 500 Euro). Der darüber hinausgehende Betrag wurde als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber klagte – ohne Erfolg.
Die Begründung des Finanzgerichts Nürnberg
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 8.5.2025, 4 K 438/24) lag kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor. Ausschlaggebend war der inhaltliche Schwerpunkt der Maßnahme.
Das Gericht stellte darauf ab, dass das Training vorrangig die individuelle Gesundheitskompetenz der einzelnen Teilnehmer stärken sollte. Es ging also um eine allgemein gesundheitsbewusste Lebensweise – unabhängig von konkreten beruflichen Belastungen. Eine gezielte Ausrichtung auf berufsbedingte Beeinträchtigungen oder auf das betriebliche Zusammenwirken der Mitarbeiter fehlte.
Damit handelte es sich aus Sicht des Gerichts um einen „ganzheitlich geprägten Ansatz“, der zwar sinnvoll, steuerlich aber nicht unbegrenzt begünstigt ist. Folge: Steuerfreiheit nur im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG, nicht darüber hinaus.
Revision anhängig: Entscheidung noch offen
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 9/25 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die strenge Abgrenzung zwischen individueller Gesundheitsförderung und eigenbetrieblichem Interesse bestätigt oder weiter fasst.
Wichtige Hinweise für die Praxis
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage mehrere praktische Konsequenzen:
- Die 600-Euro-Grenze nach § 3 Nr. 34 EStG gilt nur bei zusätzlicher Leistung, nicht bei Gehaltsumwandlung.
- Inhalte müssen qualitätsgesichert sein; reine Freizeit- oder Wellnessangebote genügen nicht.
- Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Sportvereine oder ähnliche Einrichtungen sind ausdrücklich nicht begünstigt (vgl. BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700).
- Eine vollständige Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme klar auf betriebliche Belastungen zugeschnitten ist, etwa auf typische arbeitsplatzbedingte Gesundheitsrisiken.
Fazit
Das Urteil des FG Nürnberg zeigt deutlich: Allgemeine Gesundheitskurse ohne konkreten Berufsbezug sind steuerlich nur begrenzt begünstigt. Für eine unbegrenzte Steuerfreiheit reicht ein gut gemeintes, ganzheitliches Gesundheitskonzept nicht aus. Arbeitgeber sollten Gesundheitsmaßnahmen daher sorgfältig konzipieren und klar dokumentieren, welches betriebliche Interesse im Vordergrund steht. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.