Erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern: Aktuelle Urteile

Erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern: Aktuelle Urteile
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Für Flugbegleiter hat die Frage, ob der Flughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt, erhebliche steuerliche Auswirkungen. Denn wird eine erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern angenommen, können Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Ein Abzug nach Reisekostengrundsätzen, der regelmäßig günstiger wäre, scheidet dann aus. Aktuelle finanzgerichtliche Entscheidungen bestätigen diese für Arbeitnehmer eher nachteilige Einordnung, auch wenn eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof noch aussteht.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist eine erste Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2014 kommt es dabei maßgeblich auf die arbeitsrechtliche Zuordnung an.

Der tatsächliche Schwerpunkt der Tätigkeit spielt hingegen keine entscheidende Rolle mehr. Gerade bei Flugbegleitern führt diese gesetzliche Systematik dazu, dass nicht das Flugzeug, sondern der Flughafen in den Fokus der steuerlichen Beurteilung rückt.

Rechtsprechung: Flughafen als erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern

Die Finanzgerichte haben diese gesetzliche Wertung in mehreren Entscheidungen konkretisiert. So hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 4.12.2024 (Az. 12 K 1369/21) entschieden, dass der Stationierungsflughafen eines Piloten eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich beim Flughafen um eine großräumige, jedoch klar abgegrenzte und ortsfeste betriebliche Einrichtung, die organisatorisch und wirtschaftlich dem Luftverkehrsunternehmen zuzuordnen ist. Gegen diese Entscheidung ist allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 4/25 anhängig.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.9.2025 (Az. 14 K 14094/23) ausdrücklich auf Flugbegleiter übertragen. Im Streitfall wurde eine Flugbegleiterin ihrem sogenannten Heimatflughafen arbeitsrechtlich zugeordnet. Das Gericht stellte darauf ab, dass sie dort in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten ausübte, die zu ihrem Berufsbild gehören, insbesondere Briefings und organisatorische Vorbereitungen vor dem Flug. Tätigkeiten während des Fluges blieben hingegen außer Betracht, da das Flugzeug keine ortsfeste betriebliche Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG ist. Entscheidend war somit die Einbindung in die Abläufe am Flughafen als einheitliches Betriebsgelände. Auch gegen dieses Urteil ist bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. VI R 17/25).

Einordnung in die BFH-Rechtsprechung

Die aktuelle Entwicklung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein. Bereits mit Urteilen vom 10.4.2019 (Az. VI R 17/17) und vom 11.4.2019 (Az. VI R 40/16) hat der BFH entschieden, dass ein Einsatz- oder Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sein kann.

Grundlage dieser Entscheidungen waren unter anderem Urteile der Finanzgerichte Hamburg (Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 K 20/16) und Hessen (Urteil vom 23.2.2017, Az. 1 K 1824/15), die ebenfalls auf die arbeitsrechtliche Zuordnung abgestellt haben. Die Linie der Rechtsprechung ist damit klar: Maßgeblich ist, welchem Ort der Arbeitnehmer dauerhaft zugewiesen ist – nicht, wo er den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt.

Steuerliche Folgen im Alltag

Die steuerlichen Konsequenzen dieser Einordnung sind erheblich. Wird der Flughafen als erste Tätigkeitsstätte qualifiziert, können Flugbegleiter für ihre Fahrten lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Diese beträgt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten oder der Kilometerpauschale für Hin- und Rückweg ist ausgeschlossen.

Wie stark sich dies auswirkt, zeigt ein einfaches Beispiel: Fährt ein Flugbegleiter täglich 25 km zum Flughafen, kann er lediglich 7,50 Euro pro Arbeitstag ansetzen. Wäre der Flughafen hingegen keine erste Tätigkeitsstätte, könnten 15,00 Euro berücksichtigt werden. Bei 200 Arbeitstagen ergibt sich daraus ein Unterschied von 1.500 Euro pro Jahr – ein spürbarer steuerlicher Nachteil.

Offene Verfahren und Handlungsempfehlung

Trotz der klaren Tendenz ist die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt. Die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Az. VI R 4/25 und VI R 17/25) könnten zu einer weiteren Präzisierung führen. Betroffene Flugbegleiter sollten daher prüfen, ob ihr Steuerbescheid vorläufig gehalten werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und unter Verweis auf die genannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Fazit

Die erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern wird nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig am Flughafen verortet. Maßgeblich ist die arbeitsrechtliche Zuordnung, während die eigentliche Tätigkeit im Flugzeug steuerlich in den Hintergrund tritt.

Für die Praxis bedeutet dies meist eine Beschränkung auf die Entfernungspauschale und damit einen geringeren Werbungskostenabzug. Auch wenn die anhängigen BFH-Verfahren noch eine abschließende Klärung bringen können, spricht derzeit vieles dafür, dass es bei dieser eher restriktiven Behandlung bleibt.

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