Die Erhöhung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale tritt zum 1.1.2026 in Kraft und bringt steuerliche Entlastungen für viele Menschen, die sich nebenberuflich oder ehrenamtlich engagieren. Betroffen sind unter anderem Übungsleiter, Betreuer sowie Personen, die in Vereinen, Stiftungen oder für öffentliche Einrichtungen tätig sind. Ziel der Anpassung ist es, ehrenamtliches Engagement finanziell besser zu würdigen und an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.
Die steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist im Einkommensteuergesetz geregelt:
- Der Übungsleiterfreibetrag ergibt sich aus § 3 Nr. 26 EStG. Danach bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder Künstler steuerfrei, sofern die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird.
- Der Ehrenamtsfreibetrag ist in § 3 Nr. 26a EStG geregelt und betrifft sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten.
- Für rechtliche Betreuer, Pfleger und Vormünder gilt ergänzend der Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG.
Änderungen und Neuerungen ab 2026
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Erhöhung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale gesetzlich umgesetzt. Die Freibeträge werden angehoben und gelten jeweils kalenderjährlich.
Übersicht der Freibeträge im Zeitvergleich
| Art des Freibetrags | Gesetzliche Grundlage | 2013–2020 | 2021–2025 | ab 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Übungsleiterfreibetrag (z. B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger, Künstler) | § 3 Nr. 26 EStG | 2.400 Euro | 3.000 Euro | 3.300 Euro |
| Betreuerfreibetrag (rechtliche Betreuer, Pfleger, Vormünder) | § 3 Nr. 26b EStG | 2.400 Euro | 3.000 Euro | 3.300 Euro |
| Ehrenamtsfreibetrag (sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten) | § 3 Nr. 26a EStG | 720 Euro | 840 Euro | 960 Euro |
Voraussetzungen und Einschränkungen
- Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit.
- Auftraggeber ist eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
- Die Tätigkeit dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
- Die Freibeträge gelten pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Tätigkeit.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale dürfen nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit angewendet werden.
Rechenbeispiel
Eine Person ist im Jahr 2026 nebenberuflich als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält dafür 3.200 Euro.
- Steuerfreier Höchstbetrag: 3.300 Euro
- Tatsächliche Einnahmen: 3.200 Euro
Ergebnis: Die Einnahmen bleiben vollständig steuerfrei.
Erhält dieselbe Person 3.600 Euro, sind 300 Euro steuerpflichtig, da der Übungsleiterfreibetrag überschritten wird.
Praktische Hinweise
- Die Freibeträge werden nicht automatisch berücksichtigt, sondern müssen in der Einkommensteuererklärung korrekt erklärt werden.
- Sozialversicherungsfreiheit besteht nur bei tatsächlicher Nebenberuflichkeit.
- Auslagenersatz, zum Beispiel für Fahrtkosten, ist getrennt zu beurteilen und fällt nicht automatisch unter den Freibetrag.
- Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten ist auf eine klare Zuordnung der Einnahmen zu achten.
Fazit
Die Erhöhung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale ist ein sinnvoller Schritt zur finanziellen Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit. Die Anpassungen verbessern die steuerliche Situation vieler Engagierter, gleichen jedoch die allgemeine Kostensteigerung nur teilweise aus. Entscheidend bleibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Einnahmen korrekt erklärt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
