Doppelte Nutzung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten: Was erlaubt ist

Doppelte Nutzung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten: Was erlaubt ist
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Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen beide die Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten nutzen – selbst bei ähnlicher Tätigkeit. Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit darüber, wann die doppelte Anwendung zulässig ist und wo die Grenze zur missbräuchlichen Gestaltung verläuft.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ermöglicht Unternehmern mit geringem Umsatz, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu sein. Das hat Vorteile: Die Rechnungsstellung wird vereinfacht, da keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug für betrieblich bedingte Anschaffungen und Dienstleistungen.

Ab 2025 gelten neue Umsatzgrenzen:

  • Vorjahr: Maximal 25.000 Euro Umsatz
  • Laufendes Jahr: Voraussichtlich maximal 100.000 Euro Umsatz

Wer hauptsächlich an Endverbraucher verkauft und keine hohen Investitionen tätigt, kann also durch die Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten profitieren.

Doppelte Anwendung durch Ehegatten – erlaubt oder nicht?

Ein häufig diskutierter Fall ist die parallele Nutzung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten. Können beide ein eigenes Gewerbe anmelden und jeweils die Regelung in Anspruch nehmen?

Das Finanzgericht Münster hat dazu am 8. April 2025 (Az. 15 K 2500/22 U) ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Ehegatten dürfen selbst dann jeweils die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn ihre Tätigkeiten sich ähneln – vorausgesetzt, es gibt nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für die getrennte Organisation.

Der Fall:
Ein Ehepaar betrieb jeweils ein eigenes Gewerbe im Bereich „Grabpflege und Grabgestaltung“. Die Frau meldete ihr Gewerbe im Februar, der Mann im September desselben Jahres an. Beide stellten beim Finanzamt den Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung und blieben jeweils unter den Umsatzgrenzen. Das Finanzamt unterstellte eine künstliche Aufspaltung und verweigerte die Regelung. Doch das Gericht entschied zugunsten der Kläger.

Begründung:
Solange beide Unternehmer unabhängig voneinander auftreten – mit eigener Steuernummer, getrennten Rechnungen, eigenem Briefkopf und klar abgegrenzten Leistungen – liegt kein Missbrauch vor. Im konkreten Fall war die Aufgabenteilung nachvollziehbar: Die Ehefrau übernahm die Grabpflege, der Ehemann die körperlich anspruchsvollere Grabgestaltung, etwa das Bewegen von Steinen. Zudem wollte die Ehefrau durch flexible Arbeitszeiten ihre familiäre Situation besser organisieren.

Grenzen der Gestaltung: Was nicht erlaubt ist

Anders entschied der BFH in einem Fall aus dem Jahr 2018 (Az. XI R 36/17). Dort wurde eine künstliche Trennung erkannt, weil eine Rednerin zwischen ihrem Einzelunternehmen und einer mit dem Ehemann gegründeten GbR beliebig Aufträge verschieben konnte. Solche Modelle gelten als rechtsmissbräuchlich.

Wichtig: Der bloße Wunsch, Steuern zu sparen, rechtfertigt keine steuerlich vorteilhafte Aufteilung. Es müssen nachvollziehbare wirtschaftliche oder organisatorische Gründe vorliegen. Die Gestaltung muss dauerhaft angelegt und für Dritte erkennbar sein.

Kleinunternehmerregelung: Neue Umsatzgrenze beachten

Die neue Jahresumsatzgrenze von 100.000 Euro (gültig ab 2025) ist ein harter Schwellenwert. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten sofort für alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt. Die vorherigen Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei.

Im Gründungsjahr gilt weiterhin die niedrigere Grenze von 25.000 Euro. Grundlage hierfür ist das geänderte § 19 UStG nach dem Jahressteuergesetz 2024 sowie das BMF-Schreiben vom 18.3.2025 (BStBl 2025 I S. 742).

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