Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann viele der entstehenden Mehrkosten steuerlich geltend machen. Besonders relevant ist dabei die doppelte Haushaltsführung, denn hier lassen sich Unterkunftskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Allerdings greift seit Jahren eine klare Begrenzung: Für die Unterkunft am Beschäftigungsort sind monatlich höchstens 1.000 Euro abziehbar.
Umso wichtiger ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, das für Klarheit sorgt. Denn nicht alle Kosten rund um die Zweitwohnung fallen unter diese Grenze. Stellplatzkosten gehören ausdrücklich nicht dazu.
Gesetzliche Grundlage der doppelten Haushaltsführung
Die doppelte Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt. Danach können notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Wohnung beschäftigt ist und dort eine Zweitwohnung unterhält. Für Unterkunftskosten gilt dabei eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro.
Zu diesen Unterkunftskosten zählen insbesondere Miete, Nebenkosten und vergleichbare Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung selbst. Lange Zeit war jedoch umstritten, ob auch Kosten für einen separaten Pkw-Stellplatz in diese Begrenzung einzubeziehen sind.
BFH-Urteil: Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten
Mit Urteil vom 20.11.2025 (VI R 4/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie unterliegen daher nicht der 1.000-Euro-Grenze und sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.
Im entschiedenen Fall lag die Miete der Zweitwohnung in Hamburg bereits über 1.000 Euro monatlich. Zusätzlich hatte der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat angemietet. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab, da der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft sei. Finanzgericht und Bundesfinanzhof widersprachen dieser Auffassung.
Begründung des Gerichts
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs werden Stellplatzkosten nicht für die Nutzung der Wohnung, sondern für die Nutzung des Stellplatzes selbst aufgewendet. Damit fallen sie nicht unter die betragsmäßige Begrenzung für Unterkunftskosten. Entscheidend ist allein, dass die Kosten beruflich veranlasst und notwendig sind.
Im Urteilsfall bejahte der BFH die Notwendigkeit, da die Parkplatzsituation in der Innenstadt angespannt war und die Kosten noch als ortsüblich galten. Unerheblich ist dabei, ob Stellplatz und Wohnung über denselben Mietvertrag oder über getrennte Verträge angemietet wurden. Auch die Lage auf demselben Grundstück spielt keine Rolle.
Abgrenzung zur Pendlerpauschale
Wichtig ist zudem: Stellplatzkosten sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. Sie zählen zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich war, kommt es ebenfalls nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 50/11) klargestellt.
Praktischer Hinweis für Steuerzahler
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung sollten Stellplatzkosten stets separat erfassen und in der Steuererklärung zusätzlich zu den Unterkunftskosten ansetzen. Auch bei bereits ausgeschöpfter 1.000-Euro-Grenze kann sich dies finanziell deutlich auswirken.
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechte von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung. Stellplatzkosten sind eigenständige Werbungskosten und nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten. Damit schafft das Gericht Rechtssicherheit und widerspricht ausdrücklich der bisherigen Verwaltungsauffassung. Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick auf den Steuerbescheid.
