Doppelte Haushaltsführung: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung unzulässig

Doppelte Haushaltsführung: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung unzulässig

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Wenn also aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung ein Zweithaushalt entsteht, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Einen Teil der damit verbundenen Kosten können Sie auf das Finanzamt abwälzen. Neben den Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt sowie dem Verpflegungspauschbetrag für die ersten drei Monate sind auch die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind seit 2014 für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu gehören insbesondere Miete, bei Eigentum Abschreibung und Schuldzinsen, Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrat- und Einrichtungsgegenstände, ggf. in Form der AfA, Renovierung, Gartennutzung, Zweitwohnungsteuer sowie der Rundfunkbeitrag, der unabhängig von der Personen- und Gerätezahl für jede Wohnung zu zahlen ist.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist. Es sei „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, obwohl der Beitrag bereits für die Erstwohnung gezahlt wird„. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber bis spätestens 30.6.2020 vornehmen. Im Übrigen ist der Rundfunkbeitrag jedoch – für einige wider Erwarten – verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.).

  • Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil abgegolten. Somit werden Zweitwohnungsinhaber für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Dies kann nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung begründet werden, weil den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind.
  • Allerdings dürfen die Gesetzgeber (Bundesländer) bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

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Die Verfassungshüter weisen darauf hin, dass Nutzer von Zweitwohnungen ab dem 18. Juli 2018 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einen Antrag auf Befreiung stellen können. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie bereits für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Wer bereits früher gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt hat und der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, kann einen Befreiungsantrag auch rückwirkend stellen.

 

Bereits im Jahre 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von verheirateten Berufspendlern verfassungswidrig ist. Eine Zweitwohnung sei – so die Richter – ein „zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität“. Diese Steuer auf eine Zweitwohnung, die zu Erwerbszwecken unterhalten wird, diskriminiert die Ehe und verstößt daher gegen das Grundgesetz (BVerfG-Urteil vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).

 

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Die Steuerbefreiung der Zweitwohnung betrifft nicht nur verheiratete Arbeitnehmer, bei denen eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird. Begünstigt sind auch Verheiratete, bei denen die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Wird bei Alleinstehenden eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt, sind auch die Zahlungen für die Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten abziehbar.

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