Direktversicherung: Kapitalauszahlung ohne Fünftel-Regelung

Direktversicherung: Kapitalauszahlung ohne Fünftel-Regelung
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Die Direktversicherung ist ein verbreiteter Baustein der betrieblichen Altersversorgung. Viele Versicherte stehen bei Rentenbeginn vor der Wahl: lebenslange monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Was zunächst attraktiv klingt, kann steuerlich erhebliche Folgen haben. Denn bei einer Kapitalauszahlung der Direktversicherung kommt häufig keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung zur Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt.

Gerade bei Verträgen, bei denen die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei waren, kann die Kapitalauszahlung der Direktversicherung vollständig steuerpflichtig sein. Dadurch kann ein erheblicher Teil des ausgezahlten Kapitals durch Einkommensteuer belastet werden.

BFH-Urteil: Keine Tarifermäßigung bei vertraglichem Kapitalwahlrecht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.10.2025 (Az. X R 25/23) entschieden, dass eine Kapitalauszahlung der Direktversicherung nicht nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert wird, wenn von Anfang an ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand.

Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt grundsätzlich bei sogenannten außerordentlichen Einkünften zur Anwendung. Dazu zählen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG insbesondere Vergütungen für mehrere Jahre, wenn diese geballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Im entschiedenen Fall sah der Bundesfinanzhof diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an.

Der Streitfall in einfachen Worten

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 mit ihrem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung vereinbart. Ein Teil ihres Bruttogehalts wurde in Beiträge zu einer Direktversicherung umgewandelt. Diese Beiträge waren nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Der Versicherungsvertrag sah nach einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren entweder eine lebenslange monatliche Rente oder – auf Antrag – eine einmalige Kapitalabfindung vor. Im Jahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt rund 44.500 Euro als Einmalzahlung.

Das Finanzamt behandelte diese Auszahlung als steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte sie mit dem regulären Einkommensteuersatz. Die Klägerin beantragte die Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung, blieb damit aber sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Warum die Fünftel-Regelung nicht greift

Für die Anwendung der Fünftel-Regelung genügt es nicht, dass die Auszahlung „in einer Summe“ erfolgt. Zusätzlich muss die Leistung außerordentlich sein. Genau daran scheiterte es laut BFH.

Eine Kapitalauszahlung der Direktversicherung ist nach dieser Rechtsprechung nur dann außerordentlich, wenn die Kapitaloption lediglich in atypischen Ausnahmefällen genutzt wird. Die bislang verfügbaren Erkenntnisse sprechen jedoch dafür, dass Kapitalauszahlungen bei bestehenden Wahlrechten häufig gewählt werden. Damit fehlt der Ausnahmecharakter.

Im konkreten Fall kam hinzu: Das Kapitalwahlrecht bestand von Anfang an und war nicht an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Die Auszahlung war daher vertraglich vorgesehen und nicht „ungewöhnlich“.

Steuerliche Einordnung: Entscheidend ist oft die Beitragsphase

Wie eine Kapitalauszahlung der Direktversicherung besteuert wird, hängt vor allem davon ab, wie die Beiträge während der Ansparphase behandelt wurden und wann der Vertrag abgeschlossen wurde.

Verträge bis 2004: Kapitalauszahlung kann steuerfrei sein

Bei vielen Altverträgen wurden Beiträge aus pauschal versteuertem Arbeitslohn gezahlt. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt (unter anderem häufig eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und eine Beitragszahlung von mindestens 5 Jahren), kann die spätere Kapitalauszahlung steuerfrei sein.

Verträge ab 2005: Steuerfreiheit in der Ansparphase, Steuerpflicht in der Auszahlung

Bei Verträgen ab 2005 wurden Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung häufig über steuerfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG finanziert. Der Vorteil in der Ansparphase führt regelmäßig dazu, dass die spätere Leistung – auch die Einmalzahlung – nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern ist.

Das Finanzgericht Münster hat zudem entschieden, dass diese volle Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, Az. 15 K 1271/16 E).

Sonderfall Kleinbetragsrenten: Fünftel-Regelung ausdrücklich möglich

Für Kleinbetragsrenten gibt es eine wichtige Ausnahme: Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente können nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG mit der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG begünstigt sein.

Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente bei gleichmäßiger Verrentung des zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 93 Abs. 3 EStG). Das sind 39,55 Euro im Jahr 2026.

Hinweis: Die Abfindungsmöglichkeit für kleine Anwartschaften wurde im Betriebsrentengesetz in bestimmten Fällen auf bis zu 2 Prozent der Bezugsgröße erweitert (§ 3 Abs. 2 und 2a BetrAVG). Für die steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG ist diese Ausweitung jedoch bislang nicht nachvollzogen. Ob hier ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, ist derzeit nicht abschließend geklärt.

Praxis-Tipps: So vermeiden Sie böse Überraschungen

  • Steuerfolgen vor der Entscheidung prüfen: Wer zwischen Rente und Kapital wählen kann, sollte die Steuerbelastung der Kapitalauszahlung Direktversicherung vorab überschlagen lassen.
  • Vertrags- und Beitragshistorie klären: Besonders bei Altverträgen ist oft unklar, ob Beiträge pauschal versteuert oder steuerfrei gezahlt wurden.
  • Versicherungsgesellschaft kontaktieren: Versicherer verfügen in der Regel über die relevanten Daten zur Beitragsversteuerung und können Auskunft zu den zu erwartenden Steuerfolgen geben.

Fazit

Eine Kapitalauszahlung der Direktversicherung kann steuerlich deutlich weniger attraktiv sein als erwartet. Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet, ist die spätere Auszahlung in der Regel vollständig steuerpflichtig.

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung kommt außerdem keine Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Betracht, wenn von Beginn an ein Kapitalwahlrecht bestand. Wer eine Einmalzahlung plant, sollte die steuerlichen Folgen rechtzeitig prüfen und die Entscheidung zwischen Rente und Kapital auf einer belastbaren Grundlage treffen.

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