Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung bei Midijobs sehr vorteilhaft

Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung bei Midijobs sehr vorteilhaft
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Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts im Wege der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge anzusparen (§ 1a BetrAVG). Falls der Arbeitgeber keine eigene
Altersvorsorge anbietet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Vorteil der Entgeltumwandlung ist, dass der umgewandelte Teil des Bruttogehalts steuer- und
sozialversicherungsfrei bleibt.

  • Bis 2017 kann das Gehalt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. Das sind im Jahre 2017 bis zu 3.048 Euro bzw. 254
    Euro im Monat. Darüber hinaus können Beiträge bis zu weiteren 1.800 Euro steuerfrei bleiben, sind aber sozialversicherungspflichtig.
  • Ab 2018 ist eine Entgeltumwandlung bis zu 8 % der BBG steuerfrei möglich. Das sind im Jahre 2018 insgesamt 6.240 Euro bzw. 520 Euro im Monat. Im Gegenzug ist der zusätzliche Festbetrag von 1.800 Euro
    weggefallen. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 % und beträgt 3.120 Euro bzw. 260 Euro im Monat (2018).

Auch Arbeitnehmer mit einem Monatslohn zwischen 450 Euro und 850 Euro (Midijob) können von einer Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Monatslohn danach unter die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro sinkt und damit aus dem sozialversicherungspflichtigen Midijob ein
sozialversicherungsfreier Minijob wird (Geringfügigkeits-Richtlinien 2015 vom 12.11.2014, Tz. 2.2.1.7).

  • Vor der Entgeltumwandlung sind für den Arbeitslohn Sozialabgaben zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen, und zwar vom Arbeitgeber und – in reduziertem Maße – vom Arbeitnehmer. Außerdem ist der Verdienst
    steuerpflichtig.
  • Sinkt der Arbeitslohn infolge der Entgeltumwandlung unter die 450 Euro -Grenze, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung liegt nach neuem Recht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht vor, doch davon kann man sich auf Antrag befreien lassen. Der Verdienst bleibt für den Arbeitnehmer vollkommen steuerfrei. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie für Steuern in Höhe von 30 % zu zahlen.

Beispiel: Frau Steuerle verdient 560 Euro im Monat. Sie vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass dieser aus dem Arbeitslohn monatlich 120 Euro in eine Direktversicherung einzahlt oder eine Versorgungszusage abgibt. Nach der Entgeltumwandlung beträgt der Monatsverdienst nur noch 440 Euro , liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro und ist für die Mitarbeiterin steuerfrei und sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, falls gewünscht auch in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss die Pauschalabgabe von 30 % (= 132 Euro monatlich) abführen, während der Arbeitgeberanteil vorher rund 108 Euro betrug. Die Mitarbeiterin spart ihren Arbeitnehmeranteil von zuvor rund 82 Euro komplett.

Bei einer Entgeltumwandlung mit Absenken des Monatsverdienstes unter die 450 Euro-Grenze spart der Arbeitgeber seinen regulären Beitragsanteil zur Sozialversicherung und braucht nur die Pauschalabgabe von 30 % abzuführen. Der Mitarbeiter spart seinen aufgrund der Gleitzone verminderten Beitragsanteil sogar vollständig. Weiterer Vorteil ist, dass dieser Verdienst jetzt steuerfrei ist und nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden muss!

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