Aktienverluste in der Steuererklärung richtig angeben

Aktienverluste in der Steuererklärung richtig angeben
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Aktienverluste in der Steuererklärung spielen vor allem für Anleger eine Rolle, die Depots bei mehreren Banken führen. Zwar verrechnen Banken Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften automatisch miteinander. Doch dieser sogenannte interne Verlustausgleich funktioniert nur innerhalb desselben Depots.

Wer also bei einer Bank Gewinne erzielt und bei einer anderen Bank Verluste erleidet, kann diese Beträge nur über die Steuererklärung miteinander verrechnen. Entscheidend ist dabei, dass die Verluste korrekt in der Anlage KAP eingetragen werden. Werden Aktienverluste in der Steuererklärung vergessen, können sie unter Umständen dauerhaft steuerlich verloren gehen.

Gesetzliche Grundlage für die Verlustverrechnung

Einkünfte aus Aktien gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 20 Einkommensteuergesetz. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Banken führen die Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt ab. Gleichzeitig führen sie intern sogenannte Verlustverrechnungstöpfe. Dabei werden Gewinne und Verluste automatisch miteinander saldiert.

In der Praxis gibt es zwei getrennte Töpfe:

  • Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte
  • Verlustverrechnungstopf für sonstige Kapitalerträge

Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, wird dieser grundsätzlich automatisch in das nächste Jahr übertragen.

Verlustbescheinigung bei mehreren Depots

Ein Problem entsteht, wenn Anleger mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken führen. Da jede Bank nur ihre eigenen Transaktionen kennt, kann sie Verluste nicht mit Gewinnen anderer Banken verrechnen.

Hier kommt die sogenannte Verlustbescheinigung ins Spiel. Diese muss bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der jeweiligen Bank beantragt werden.

Mit der Verlustbescheinigung können Anleger die Verluste in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt kann sie dann mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnen.

Wichtig ist allerdings eine Folge dieses Antrags:

Beantragt der Anleger eine Verlustbescheinigung, wird der Verlustverrechnungstopf bei der Bank geschlossen. Das bedeutet, dass die Verluste künftig nicht mehr automatisch von der Bank berücksichtigt werden, sondern ausschließlich über die Einkommensteuerveranlagung.

Wenn Aktienverluste in der Steuererklärung vergessen werden

Gerade hier liegt eine erhebliche steuerliche Gefahr. Werden Aktienverluste in der Steuererklärung trotz vorliegender Verlustbescheinigung nicht eingetragen, können sie steuerlich verloren gehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 10 K 1274/24 F) bestätigt.

Der entschiedene Fall

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 2021 eine Verlustbescheinigung von seiner Bank erhalten. Darin war ein Aktienverlust von rund 100.000 Euro ausgewiesen.

Dieser Verlust wurde jedoch nicht in der Anlage KAP der Steuererklärung eingetragen. Der Steuerbescheid wurde später bestandskräftig, weil kein Einspruch eingelegt wurde.

Erst später reichten die Steuerpflichtigen eine neue Steuerbescheinigung der Bank ein und beantragten eine Änderung der Steuerbescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Warum das Gericht eine Änderung ablehnte

Nach Auffassung des Finanzgerichts lag ein grobes Verschulden der Steuerpflichtigen vor. Eine Änderung nach § 173 Abgabenordnung kam deshalb nicht in Betracht (§ 173 AO (Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen).

Das Gericht stellte insbesondere auf folgende Punkte ab:

  • In der Anlage KAP wird ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Aktienverlusten gefragt.
  • Die Steuerpflichtigen wussten, dass ein Verlust entstanden war.
  • Die Steuerbescheinigung der Bank enthielt den Verlust deutlich erkennbar.

Besonders relevant war im konkreten Fall, dass die Ehefrau eine Ausbildung als Bankkauffrau hatte. Das Gericht betonte jedoch, dass auch steuerliche Laien grundsätzlich erkennen können, dass Angaben aus einer Steuerbescheinigung in die Steuererklärung übernommen werden müssen.

Praktischer Hinweis für Anleger

Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Steuerunterlagen ist.

Wer eine Verlustbescheinigung beantragt hat, sollte besonders darauf achten, dass die ausgewiesenen Beträge korrekt in der Anlage KAP eingetragen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass selbst hohe Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können.

Gerade bei mehreren Depots lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Steuerbescheinigungen der Banken und die entsprechenden Eintragungen in der Steuererklärung.

Fazit

Aktienverluste in der Steuererklärung können steuerlich sehr wertvoll sein, insbesondere wenn sie mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verluste korrekt erklärt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass nachträgliche Korrekturen oft nicht mehr möglich sind, sobald ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Für Anleger bedeutet das: Steuerbescheinigungen sorgfältig prüfen und die Anlage KAP vollständig ausfüllen.

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