Vermietung: Wie eine Einbauküche in der Mietwohnung steuerlich zu werten ist

„Eigener Herd ist Goldes wert“. In vermieteten Wohnungen stellt der Vermieter häufig eine Einbauküche zur Verfügung. Die Einbauküche ist kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist steuerlich nach Herd und Spüle einerseits und übrigen Küchenelementen andererseits.

  • Spüle und Kochherd einer Einbauküche nebst Zubehör, Mischbatterie, Unterschrank usw. stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Die Anschaffungskosten gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben. Werden Spüle und Herd ersetzt, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und somit in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar.
  • Hingegen stellen die übrigen Küchenelemente, z.B. Möbelelemente, Kühlschrank, Dunstabzugshaube, selbstständige Wirtschaftsgüter dar. Der Bundesfinanzhof hatte vor 25 Jahren die Auffassung vertreten, dass die einzelnen Möbelteile eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, die nach einem Ausbau für sich an anderer Stelle verwendbar sind. Folglich können die Einzelelemente separat abgeschrieben werden, Teilkosten von weniger als 410 Euro können in voller Höhe abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, IX R 104/85).

Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in Abweichung zum BFH-Urteil entschieden, dass die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsplatte einer Einbauküche als Gesamtheit zu sehen sind. Sie seien nicht für sich allein nutzbar, sondern treten als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Sie seien zwar trennbar, aber den einzelnen Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhanges keine Funktion innerhalb der vermieteten Wohnung zu (FG Schleswig-Holstein vom 28.1.2015, 2 K 101/13).

Das bedeutet, dass die Einbaumöbel inklusive der Arbeitsplatte insgesamt und einheitlich abzuschreiben sind. Unstreitig dürfen die Elektrogeräte, z. B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube, ebenfalls separat abgeschrieben oder bei Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro in voller Höhe sofort abgesetzt werden.

Lohnsteuer kompakt: Gegen die Entscheidung ist die Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtslage herzustellen. Bis es soweit ist, sollten Sie beim Kauf einer Einbauküche darauf achten, dass in der Rechnung die Einzelteile gesondert mit den jeweiligen Preisen aufgelistet sind, z. B. Hängeschränke, Unterbauschränke, Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Mikrowelle usw. Machen Sie die Kosten von jeweils unter 410 Euro in voller Höhe sofort als Werbungskosten geltend. Verweisen Sie im Streitfall auf das o.g. BFH-Urteil vom 13.3.1990 (IX R 104/85).

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