Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen: Frist bis 15.12.2025 beachten

Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen: Frist bis 15.12.2025 beachten
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Verluste aus Kapitalanlagen können steuerlich geltend gemacht werden – doch nur, wenn Sie rechtzeitig handeln. Wer eine Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen beantragen möchte, muss dies bis spätestens 15. Dezember 2025 bei seiner Bank erledigen. Warum diese Frist so wichtig ist und was sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert hat, lesen Sie hier.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen?

Banken führen für jeden Anleger automatisch zwei sogenannte Verlustverrechnungstöpfe:

  • Allgemeiner Verlustverrechnungstopf für Erträge wie Zinsen und Fondsgewinne
  • Aktienverlustverrechnungstopf für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen

Innerhalb eines Kalenderjahres werden Verluste aus Kapitalanlagen mit positiven Kapitalerträgen automatisch verrechnet. Ist das nicht möglich, weil keine ausreichenden Gewinne vorhanden sind, wird der Verlust in das nächste Jahr übertragen.

Wichtig: Eine Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen setzt diesen Verlustverrechnungstopf zum Jahresende auf Null. Die Bescheinigung ermöglicht es Ihnen, die Verluste in der Steuererklärung geltend zu machen – auch gegenüber Gewinnen bei anderen Banken.

Frist beachten: Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis 15.12.2025 bei der jeweiligen Bank eingegangen sein, sonst bleiben die Verluste nur intern bei der Bank gespeichert und können nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Gesetzesänderung: Verlustverrechnung bei wertlosen Aktien

Ein Sonderfall betrifft wertlos gewordene Aktien, etwa durch Insolvenzen. Bisher haben viele Banken solche Verluste – insbesondere über 20.000 Euro – nicht automatisch verrechnet. Anleger mussten sie selbst in der Steuererklärung angeben. Grundlage dafür war das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (Rz. 229a).

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde jedoch die Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben. Der entsprechende Passus in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Die technische Umsetzung auf Seiten der Banken ist jedoch laut § 52 Abs. 1 EStG erst ab dem 1.1.2026 verpflichtend.

Unterschiedliche Handhabung durch Banken bis 2026

Das führt aktuell zu einer Übergangsphase: Einige Banken wenden bereits die neuen Regeln an, andere stützen sich noch auf die alte Verwaltungspraxis gemäß Rz. 229a. Das BMF-Schreiben vom 14.05.2025 (Rz. 325) erlaubt ausdrücklich, dass Banken die alte Regelung bis Ende 2025 weiterhin anwenden dürfen.

Tipp: Prüfen Sie unbedingt Ihre Jahressteuerbescheinigung. Wenn dort Hinweise stehen wie:

  • „Verlust im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“
  • „Nicht ausgeglichene Verluste“
  • „Gewinn aus … vor Verrechnung“

…dann wurde möglicherweise keine interne Verlustverrechnung durchgeführt. In diesem Fall sollten Sie die Verluste über Ihre Steuererklärung angeben.

Was Anleger jetzt tun sollten

  • Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen bis 15.12.2025 bei der Bank beantragen
  • Steuerbescheinigung sorgfältig prüfen – insbesondere bei wertlos gewordenen Aktien
  • Bei Unklarheiten Kontakt zur Bank aufnehmen
  • Verluste aus Vorjahren (Verlustvorträge) ebenfalls im Blick behalten
  • Bei mehreren Depots auf Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken achten

Gerade bei bekannten Fällen wie der Varta-Insolvenz oder ähnlichen Aktientotalausfällen kann es sein, dass Banken keine automatische Verlustverrechnung vornehmen. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, die Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, um Steuern zu sparen.

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