Unterhalt: Wenn das studierende Kind mit dem Lebensgefährten zusammenlebt

Unterhalt: Wenn das studierende Kind mit dem Lebensgefährten zusammenlebt
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Gar viele Eltern unterstützen ihre studierenden Kinder. Dann bekommen sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro (2020) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung abgesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Probleme aber kann es geben, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die Frage ist, ob dann der Unterhöchstbetrag aufzuteilen ist, weil zum einen der Lebensgefährte gar nicht unterhaltsberechtigt ist und zum anderen der Lebensgefährte mit eigenen Einnahmen zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass bei Unterstützung durch mehrere Personen der  Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eltern Unterhaltsleistungen an ihr studierendes Kind, das mit einem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt, bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen können. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, auch wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).

Der Fall: Eltern unterstützen ihre Tochter, die an der Hochschule studiert und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammenlebt. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe.

Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Nach Auffassung des BFH ist ein entsprechender Erfahrungssatz weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme.

Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Urteilsfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei.

Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme.

Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den „eigenen“ finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist – so der BFH – nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte aber ist weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.

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