Selbstanzeige: Kosten für Steuerberater nicht als Werbungskosten absetzbar

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100 000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch. Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.

  • Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Mit dem Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das Abzugsverbot auch dann gelten, wenn die Ausgaben mit Kapitalerträgen aus Jahren vor 2009 zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 322).
  • Das Finanzgericht Köln hatte jedoch zu Gunsten der Anleger entschieden, dass das Abzugsverbot für Werbungskosten nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften gilt, die vor 2009 zugeflossen sind. Diese dürften auch ab 2009 unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Daher hatte das Finanzgericht Steuerberatungskosten, die im Jahre 2010 für eine Selbstanzeige über Kapitalerträge der Jahre 2002 bis 2008 gezahlt wurden, als Werbungskosten anerkannt (FG Köln vom 17.4.2013, 7 K 244/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das vorteilhafte Urteil der Vorinstanz kassiert und entschieden, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar sind. Zwar handele es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dennoch können sie ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird jetzt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG ist das Abzugsverbot erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2009 zufließen. Doch das Abzugsverbot gilt – so der BFH – auch dann, wenn ab 2009 tatsächlich keine Kapitalerträge zufließen.

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